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Verkehr •
Schweiz ist besonders streng

Wer mit dem Auto rast, ist mit einem Bein im Gefängnis

Der Fall einer jungen Frau, die vier Jahre hinter Gitter muss, weil sie zu fest aufs Gaspedal drückte, wirft Fragen auf. Warum werden Schnellfahrer hierzulande wie Schwerverbrecher behandelt? Warum hat man sich derart auf sie eingeschossen?

Das machte Schlagzeilen: Eine junge Autofahrerin aus dem Kanton Glarus wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dies, weil sie 2021 – sie war damals 21-jährig – mehrfach zu schnell gefahren war. Das Bundesgericht bestätigte Ende April 2026 ein entsprechendes Urteil des Glarner Obergerichts. 

Es handle sich um eine der höchsten je in der Schweiz für ein reines Raserdelikt ausgesprochene Strafe, schreibt die unter anderem auf Strassenverkehrsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Kessler, Landolt, Giacomoni und Partner aus Schwyz. Bemerkenswert sei nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Beweislage: Aufgeflogen ist die Lenkerin durch eigene Handy-Videos. Geblitzt wurde sie nie.

«Knallhart-Urteil» nach Schweizer Art 

Noch bitterer ist das Urteil für die Frau, weil die Polizei auf die sie belastenden Aufnahmen im Rahmen eines anderen Verfahrens stiess, das sie selbst gegen ihren früheren Partner angestrebt hatte. Erst durch diesen Beifang kamen die Verkehrsdelikte ans Licht. Die höchste Überschreitung betrug dabei 238 km/h auf der Autobahn A3 bei Lachen SZ. Fünf der total acht Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden als Raserdelikte qualifiziert. Selbst die deutsche «Auto Motor und Sport» berichtete und sprach von einem «Knallhart-Urteil gegen junge Raserin in der Schweiz». 

Tatsächlich gelten hierzulande besonders strenge Strafnormen. Der Gesetzgeber hat starre Grenzwerte definiert, die den üblichen Ermessenspielraum der Richter ausser Kraft setzen. Als Raser gilt, wer in einer 30er-Zone ab 40 km/h zu schnell fährt, in einer 50er-Zone ab 50 km/h, ausserorts ab 60 km/h und auf Autobahnen und Autostrassen ab 80 km/h. Die Folge sind Freiheitsstrafen von einem bis zu vier Jahren. Zusätzlich wird der Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall kann er auch für immer weg sein. 

Ausweisentzug schmerzt mehr als Busse 

Damit rückt eine weitere Besonderheit bei Strassenverkehrsvergehen in den Fokus: Man wird unter Umständen zweimal sanktioniert, ausserhalb der Ordnungsbussen durch ein ordentliches Strafverfahren sowie durch ein Administrativverfahren der Strassenverkehrsämter (Ausweisentzug). 

Ein von STREETLIFE befragter Rechtsanwalt bei einer grossen Rechtsschutzversicherung hält dies für problematisch. Auch, weil der Ausweisentzug die Betroffenen unterschiedlich treffe. Vielfach sei er die noch schmerzhaftere Massnahme als die Busse. Für einen Berufschauffeur könne er existenzbedrohend sein, während er eine Grossmutter oder an ÖV angebundene Stadtbewohner, die nur alle paar Wochen in ein Auto steigen, kaum berühre. 

Strafe von 100 000 Franken

Rechtsanwalt und Nationalrat Rémy Wyssmann, der in seiner Kanzlei ebenfalls Klienten in Strassenverkehrsrecht vertritt, erinnert daran, dass diese Praxis gegen den Grundsatz des Verbots der Doppel- oder Mehrfachbestrafung verstosse. Schon die Lateiner hätten dieses Prinzip aufgestellt («ne bis in idem»). Seither sei es ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, auch etwa im angelsächsischen Raum («double jeopardy»). 

Da die verhängten Bussen bei Verkehrsdelikten einkommensabhängig sind, können sie horrende Höhen erklimmen. Zu reden gab der Fall von Nationalrat Simon Michel, der nach einem Selbstunfall auf der A1 22'950 Franken Busse bezahlen musste. Dazu wurde er per Strafbefehl zu einer bedingten Zahlung von 91'800 Franken verurteilt. 

«Abstrakte Gefährdung» 

Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Unfallfolgen und Schädigung Dritter gelten als sogenannt qualifiziertes abstraktes Gefährdungsdelikt. Man wird unter Umständen massiv bestraft – das Beispiel der jungen Glarnerin zeigt es –, ohne dass ein Schaden entstanden ist. Wer ein Sackmesser in der Hosentasche trägt, stellt zwar auch eine abstrakte Gefahr dar, wird dafür aber nicht belangt. 

Und noch ein Aspekt des Falls aus dem Kanton Glarus ist verallgemeinerbar: Dass das Bundesgericht die Beschwerde der Lenkerin abwies, überrascht angesichts der bundesrichterlichen Praxis nicht. Rekurse sind fast immer chancenlos und werden abgeschmettert. 

Hier Knast – in Deutschland normal 

Es gilt also: Wer in der Schweiz in einem Auto rast, ist mit einem Bein im Gefängnis. Die Frage drängt sich auf, weshalb man sich derart auf Schnellfahrer eingeschossen hat. Warum werden Raser wie Schwerkriminelle behandelt? Warum werden sie härter angefasst als manche Gewalttäter, bei denen man mildernde Umstände geltend macht oder reihenweise die Härtefallklausel anruft?

Aufgrund des Jugendstrafrechts kann man die beiden Fällen zwar nicht gleichsetzen, aber der minderjährige Terrorist, der in Zürich einen Juden mit einem Messer ermorden wollte und schwer verletzte, erhält nur ein Jahr – die Glarner Autolenkerin hingegen, die niemandem ein Haar krümmte, vier Jahre. 

Der Rasertatbestand geht auf die von Ex-Bundesrat Moritz Leuenberger angestossene Via-sicura-Gesetzgebung zurück. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass ein Tempo von 200 km/h auf der Autobahn allein schon so gefährlich sei, dass es mit langen Gefängnisstrafen geahndet werden müsse, auch wenn gar nichts passiert. Dass man dies auch anders sehen kann, zeigt das Nachbarland Deutschland. Dort sind solche Tempi auf Autobahnen nicht nur nicht schwerkriminell, sondern erlaubt und normal. 

Autos als «Tatwaffen»

Dass die Schweiz diesen radikalen Weg einschlug, hat auch mit einzelnen Richtern und Staatsanwälten wie Jürg Boll zu tun, dem ehemaligen Leiter des Fachbereichs Verkehr bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich («Rasergruppe»). Sie betätigten sich als Scharfmacher und schufen Präzedenzfälle. 

Der Arbeit von Boll und seinen Kollegen sei es zu verdanken, dass Raserautos inzwischen als Tatwaffen gälten, beschlagnahmt und zugunsten der Staatskasse verkauft werden könnten, jubilierte die NZZ. Auch das Bundesgericht beruft sich gerne auf Boll, der seine Expertise etwa auch als Stiftungsrat der Anti-Raser-Organisation Road Cross zur Verfügung stellt. Mit dem Klischee des «Jugo-Rasers» wurde ausserdem ein öffentlichkeitswirksames Feindbild geschaffen, das mit zur Verschärfungsspirale beigetragen haben mochte. 

Kriminell oder Milchkuh 

Der durch diese Entwicklungen eingeläutete Wandel in Gesetzgebung und Rechtspraxis ist einschneidend: Was einst Bagatellfälle waren, sind heute Schwerverbrechen. Gleichzeitig nehmen die Radarkontrollen zu, was zu einer «Kriminalisierung des Mittelstands» führe, wie es Wyssmann ausdrückt. Die Polizei habe die «fiskalische Aufgabe» erhalten, auch diesseits der Raserschwelle mit Ordnungsbussen und Massenverfahren «schnelles Geld zu generieren». Über die Einnahmenhöhe der einzelnen Städte und Kantone hat STREETLIFE kürzlich berichtet

Dies werde umso einfacher – und für die Automobilisten umso komplizierter und teurer –, als die Beschilderung insbesondere in Städten und Gemeinden mit den ständig wechselnden Tempozonen unübersichtlich geworden sei. Dasselbe gelte für die dynamische Temporegulierung auf der Autobahn, wozu Wyssmann im Nationalrat einen Vorstoss einreichte. Auch würden die Toleranzen immer kleiner. Und der Automobilist? Er wird wahlweise kriminalisiert oder zur Milchkuh gemacht. 

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