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Ein Beifahrer wird erstmals wegen eines Raserdeliktes verurteilt
Kann ein Fahrer einem Fehler des Assistenzsystem die Schuld geben? Kann ein Beifahrer ein Raser sein? Und darf die Polizei auf Besucherparkplätzen Parkbussen verteilen? Das Schweizer Bundesgericht hat diese drei Fragen in Leitentscheiden beantwortet.
Besucherparkplätze
Die Polizei darf ein Auto auf einem Besucherparkplatz nicht büssen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem Fall aus Genf, wie srf.ch schreibt. Ein Mann wollte seine Eltern besuchen und parkierte auf dem Besucherparkplatz des Wohnblocks gegenüber. Dafür stellte die Polizei eine Parkbusse von 40 Franken aus. Er ging dagegen vor, denn er war der Meinung, ohne ein Schild «Parkieren verboten», habe er keine strafbare Handlung nach Strassenverkehrsgesetz begangen.
Die kantonalen Gerichten beurteilten das Parkieren trotzdem als Verstoss gegen die Verkehrsregeln. Erst das Bundesgericht gab dem Mann nun recht. Die Polizei dürfe zwar Bussen verteilen, da es sich bei einem Besucherparkplatz um öffentlichen Grund handle. Aber die Kennzeichnung «Besucher» ist kein registriertes Verkehrszeichen und damit nicht gleichbedeutend mit einem Parkverbot. Aber Achtung: Eine Busse von einer privaten Kontrollfirma (STREETLIFE berichtete), die das Areal im Auftrag des Besitzers überwacht, ist etwas anderes und muss unter Umständen bezahlt werden.
Assistenzsysteme
Autofahrende bleiben jederzeit verantwortlich und für Unfälle haftbar – egal, welche Assistenzsysteme gerade aktiv sind. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat das im Zusammenhang mit autonomen Fahrzeugen (STREETLIFE berichtete) immer wieder festgehalten. Nun hat das Bundesgericht dies in einem Leiturteil bestätigt, schreibt der Blick. Im Juli 2022 ereignete sich auf der Überholspur der Autobahn A1 ein Unfall bei 110 km/h. Ein Mann war mit aktiviertem Abstandstempomaten unterwegs, als die Lenkerin vor ihm plötzlich eine Vollbremsung machen musste. Er konnte nur noch das Lenkrad herumreissen und schrammte trotzdem beim Ausweichen das Heck des vorderen Autos.
Der Autofahrer wollte die Schuld auf den Abstandstempomaten schieben. Er habe diesen auf 3 Sekunden eingestellt, es sei deshalb ein Fehler des Autos gewesen, dass er nur 35 statt 55 Meter Abstand gehabt hätte. Das Bundesgericht lehnte diese Begründung ab. Es sei rechtlich irrelevant, ob Assistenzsysteme funktionieren oder nicht. Nach aktueller Rechtslage bleibt der Autofahrer immer verantwortlich, und deshalb hätte der Beschuldigte selbst rechtzeitig bremsen müssen. Das stehe auch in der Bedienungsanleitung. Die Busse von 500 Franken wurde bestätigt. Und die Gerichtskosten von 3000 Franken muss der Beschuldigte ebenfalls begleichen.
Beifahrer
Zum ersten Mal wurde ein Beifahrer wegen eines Raserdelikts verurteilt. Betroffen ist ein Tesla-Verkäufer. Auf einer Probefahrt mit einem Kunden in Schaffhausen, ermunterte er diesen, ordentlich zu beschleunigen. In der Folge raste der Kunde mit bis zu 133 km/h mehrfach über eine Quartierstrasse, auf der die Höchstgschwindigkeit bei 50 km/h lag, während seine Kinder auf den Rücksitzen alles filmten, schreibt der Tages-Anzeiger.
Der Kunde wurde zu einer milderen Strafe verurteilt, weil ihm das Gericht keinen Vorsatz nachweisen konnte. Ganz anders beim Tesla-Verkäufer, der den Familienvater im Video aufforderte, das Gaspedal richtig durchzudrücken. Seine Argumente, er hätte den Tacho nicht sehen können und seine Worte wären keine Aufforderung gewesen, zu schnell zu fahren, überzeugten das Gericht nicht. Das Bundesgericht folgte den Vorinstanzen und verurteilte den Tesla-Verkäufer zu einer bedingten Haftstrafe von 15 Monaten. Das Gericht erklärt, der Tatbestand der Raserei könne nicht nur von der Person am Steuer begangen werden.
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