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Wer und was darf eigentlich aufs Trottoir?
Autos, Busse, Trams, Trottis, Velos – auf der Strasse kommt so einiges zusammen. Aber auch abseits der Fahrspuren ist nicht weniger los. Oft werden Trottoirs jedoch unberechtigterweise benutzt. Was hier gilt – STREETLIFE erklärt es.
Egal, wo man sich im Verkehr bewegt: Vorsicht und Aufmerksamkeit ist überall geboten. So auch auf dem Trottoir. Hat man nämlich sein Auto parkiert und macht sich zu Fuss entlang der Strasse auf den Weg, stellt man schnell fest, dass es hier teilweise unkontrolliert zu- und hergeht. Velos und E-Trottinetts, die an einem vorbeizischen, Menschenmengen vor einer Bar, die einem zwingen, auf die Strasse auszuweichen, oder ein Töff, der nicht im dafür vorgesehenen Parkfeld abgestellt ist – die Tour als Fussgänger wird besonders in der Stadt schnell zu einer Art Spiessrutenlauf.
Grundsätzlich gilt diese Regel: Das Trottoir ist den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten. So sieht es auch Art. 43 Ab. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vor. Doch im selben Absatz steht eben auch, dass der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Was also sind diese Ausnahmen – und was ist definitiv nicht erlaubt?
Velos auf dem Trottoir
Seit Januar 2021 dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren, wenn weder Velowege noch Velostreifen vorhanden sind. Sie müssen dort ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren (Art. 41 Abs. 4 Verkehrsregelnverordnung (VRV)). Die Benützung der Fahrbahn durch velofahrende Kinder bis 12 Jahre ist weiterhin zulässig.
Abstellen darf man das Velo auf dem Trottoir hingegen immer. Dabei müssen Fussgängerinnen und Fussgänger aber genügend Platz haben, um vorbeigehen zu können. Art. 41 Abs. 1 VRV schreibt mindestens 1,50 m vor.
Autos und Töffs auf dem Trottoir
Laut Verkehrsregelnverordnung (Art. 41 Abs. 1bis) ist es Autos und Töffs zwar nicht erlaubt, auf dem Trottoir zu parkieren – ausser Signale oder Markierungen lassen dies explizit zu. Stellt man sein Fahrzeug trotzdem unberechtigterweise ab, kann das einen teuer zu stehen kommen. Bis zu 120 Franken Bussgeld drohen. Was Töff- und Autolenker jedoch dürfen: zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen auf dem Gehweg halten. Unter Güterumschlag versteht man das Verladen und Ausladen von Sachen, die nach Grösse und Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Aber Achtung: Wird der Mindestraum von eineinhalb Metern nicht gewährt, kann das mit 80 Franken gebüsst werden.
Befährt man das Trottoir mit einem Auto oder etwa Lieferwagen, hat man dem Fussverkehr den Vortritt zu lassen und muss ihm gegenüber besonders vorsichtig sein. Gibt es zudem kein Trottoir, sondern nur Längsstreifen, dürfen diese nur befahren werden, wenn Fussgänger dabei nicht behindert werden. Die gelben schrägen Linien sieht man vor allem auf wenig befahrenen Quartierstrassen. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn es für ein «richtiges» Trottoir schlicht zu wenig Platz hat. Im Falle von Längsstreifen gelten dieselben Regeln wie auf dem Trottoir – auch die Bussen werden gleich gehandhabt.
Befindet sich in der Nähe ein Fussgängerstreifen, sollte man sich eine andere Stelle zum Halten suchen. Denn das «freiwillige Halten» (Art. 18 Abs. 2 VRV) ist auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrspur und dem angrenzenden Trottoir untersagt. In der Regel ist dieses Halteverbot jedoch mit einer Halteverbotslinie angezeigt.
E-Trottinetts auf dem Trottoir
Und was ist mit den beliebten E-Trottinetts? Für sie gelten dieselben Regeln wie für das Velo. Sprich: Sie dürfen die öffentlichen Verkehrsflächen befahren. Wenn vorhanden, müssen sie Radwege oder Radstreifen nutzen. Das heisst auch, dass für sie das Trottoir Tabu ist. Ausser dort, wo es zusätzlich zur Fussgängertafel eine Velotafel hat, dürfen sie denselben Platz wie der Fussverkehr nutzen.
Übrigens: Auch Fussgängerinnen und Fussgänger können im Zusammenhang mit dem Trottoir gebüsst werden. Etwa dann, wenn sich es nicht benützen. Denn gemäss Strassenverkehrsgesetz sind sie dazu verpflichtet. Wer sich also zu Fuss vom Trottoir auf die Fahrbahn begibt, um dort zu gehen, kann auch zur Kasse gebeten werden – auch wenn es sich mit 10 Franken um einen eher symbolischen Beitrag handelt.

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