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Verkehr •
Verkehrssteuer, CO2-Sanktionen und Ruhezeiten

Diese neue Regeln gelten ab 2026 im Strassenverkehr

Mit dem Rutsch ins neue Jahr treten in der Schweiz neue Verkehrsregeln in Kraft. So führen einige Kantone per 1.1. ein Verkehrssteuergesetz ein. Für Autobesitzer ändert sich damit einiges, denn neu werden auch E-Autos besteuert. Wo, welche Berechnungsgrundlagen gelten und welche Gesetze national eingeführt werden, zeigt dir STREETLIFE in einer Übersicht.

Auf nationaler Ebene sticht eine Änderung ins Auge, die vor allem Autohändler und -importeure schmerzt. Der Bund koppelt den Vollzug des CO2-Gesetzes direkt an die Fahrzeugzulassung. Bereits seit Anfang 2025 gelten in der Schweiz strengere CO2-Emissionsvorschriften. Wer sie nicht erfüllt, muss rückwirkend eine Strafe zahlen. Für die ganze Branche wird von hohen Millionenbeträgen ausgegangen.

Ab 1. Januar 2026 gilt nun zudem: Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Personenwagen, Lieferwagen und für leichte Sattelschlepper können nur noch dann bezogen werden, wenn die geschuldeten Strafen vollständig bezahlt oder das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugeteilt wurde. Der Druck auf die Autobranche, die CO2-Ziele zu erreichen, steigt damit weiter an. Im Gegenzug zeigen sich die Verbraucher beim Kauf von E-Autos weiterhin zurückhaltend.

Neue Gesetze, die ebenfalls ab 1. Januar schweizweit gelten:

1. Digitalisierung der Fahrzeugzulassung

Die Fahrzeugzulassung wird 2026 deutlich effizienter. Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (eCoC) können künftig direkt aus europäischen Datenbanken bezogen werden. Die Daten fliessen in das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundes. Schweizer Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten damit einen direkten Zugriff auf die Daten.

2. Prüfungstermin auf dem Strassenverkehrsamt fällt weg

Neue Personenwagen der Klasse M1 (< 3.5 t), für die elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen, können künftig rein administrativ und ohne physische Prüfung auf dem Strassenverkehrsamt zugelassen werden. Das beschleunigte Verfahren reduziert den Aufwand der Fahrzeugzulassung und verkürzt die Zulassungsfristen – und es entlastet die bereits stark belasteten Strassenverkehrsämter (STREETLIFE berichtete).

3. EU-Dokumente ersetzen Schweizer Typengenehmigung

Fahrzeuge, die über eine gültige EU‑Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Diese Fahrzeuge können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.

4. Die Kontrollmarke verschwindet

Wer bisher die Typengenehmigungsgebühr bezahlte, bekam als Bestätigung eine Kontrollmarke auf dem Prüfungsbericht. Diese Marke wird ab sofort abgeschafft. Die Gebühr bleibt allerdings unverändert bei 5.50 Franken pro zugelassenem Fahrzeug oder 4 Franken für einen erstellten Einzelfahrzeugdatensatz. Die Beträge werden künftig in Rechnung gestellt oder mit einer Online-Bezahllösung beglichen.

5. Wann braucht es Kontrollschilder bei Arbeitskarren? 

Grundsätzlich bleiben Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h von der Zulassungspflicht weiter befreit. Der Bund will jetzt aber Ausnahmefälle genau definieren. Ist die Einstufung zum Beispiel nicht ausschliesslich auf den Einsatz von Gummiraupen-Laufwerken zurückzuführen, sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder in Zukunft erforderlich. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

6. Einheitliche Berechnung des Leistungsgewichts bei Töffs

Auch für Motorradlenker gibt es 2026 eine Änderung: Künftig wird das Leistungsgewicht der Motorräder schweizweit einheitlich nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Das Leistungsgewicht ist neu wie folgt definiert: Berechnet wird das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand

Motorfahrzeugsteuer – diese Kantone stellen um

Kanton Aargau

Ab dem 1. Januar gilt im Kanton Aargau ein neues Berechnungsmodell für die Verkehrssteuer. Während bisher der Hubraum des Fahrzeugs für die Berechnung der Steuerhöhe entscheidend war, sind es neu das Gesamtgewicht und die Normleistung. 

Bei dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich für E-Autos und Plug-in-Hybride ein Nachteil (höheres Gewicht, hohe Normleistung). Deshalb wird es für diese Modelle eine Steuerreduktion geben. 

Kanton St. Gallen

Der Ostschweizer Kanton führt ebenfalls eine neue Motorfahrzeugsteuerberechnung ein. Konkret wird die Abgabe damit technologieneutral. Will heissen: Ab dem 1.1. werden auch Elektrofahrzeuge besteuert. Der Energieeffizienz der Fahrzeuge werde mit einem Bonus-Malus-System Rechnung getragen: Halterinnen und Halter von energieeffizienten Fahrzeugen werden damit vom Bonus profitieren, während weniger energieeffiziente Fahrzeuge stärker besteuert werden.

Neu wird als Berechnungsgrundlage nicht mehr nur das Gewicht des Fahrzeuges, sondern auch dessen Leistung herangezogen. Der Kanton St. Gallen bietet auf seiner Homepage einen Steuerrechner an. 

Kantonaler Flickenteppich bleibt bestehen 

Während die Kantone Aargau und St. Gallen ein neues Gesetz einführen, entscheiden sich andere Kantone die Anpassungen laufend vorzunehmen. Eine abschliessende Gesamtübersicht ist aktuell daher nur schwer zu erstellen. Sicher ist: Geht es um die Motorfahrzeugsteuer, dominiert in der Schweiz der Flickenteppich. Seit dem Einzug der E-Mobilität berechnen die Kantone die Steuern völlig unterschiedlich: Nach Gesamt- oder Leergewicht, nach Hubraum, nach Leistung oder Emissionen oder nach Kombinationen dieser Faktoren.

In der Vergangenheit sorgten Berechnungsumstellungen bei der Bevölkerung bereits für grossen Unmut. So zum Beispiel in Genf. Der Kanton besteuert seit 2025 Verbrenner-Autos nach CO2-Emissionen. Die Folge: Rund ein Drittel aller Autobesitzenden muss seither teilweise frappant mehr bezahlen. 

Neue Regel ab 1. Juli:

1. Internationaler Güterverkehr

Die Vorschriften für den internationalen Strassentransport ändern sich. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit über 2,5 Tonnen unterstehen künftig der Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1, wenn die Fahrerin oder der Fahrer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Das neue Gesetz soll für mehr Sicherheit auf den Strassen sorgen, da sich jetzt auch Lenkende von Lieferwagen an die vorgeschriebenen Ruhezeiten halten müssen. Die Anpassung betrifft ausschliesslich den grenzüberschreitenden Verkehr.

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