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Raserfahrt gefilmt – Beifahrer vor Gericht
Auch auf dem Beifahrersitz kann man sich Ärger mit dem Gesetz einhandeln. Diese Erfahrung muss gerade ein 28-jähriger Mann aus dem Kanton Thurgau machen. Im Jahr 2021 soll er als Beifahrer eine Raserfahrt gefilmt haben. Nun muss er sich wegen Gehilfenschaft vor Gericht verantworten. Kein Einzelfall.
Velofahrende und sogar Fussgänger können in der Schweiz ihren Fahrzeug-Führerausweis verlieren (STREETLIFE berichtete). Dann nämlich, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) regelt dies in der Grundregel in Artikel 26:
«Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.»
Wenn also beispielsweise jemand betrunken über die Strasse torkelt, ohne auf den Verkehr zu achten, kann die Person den Führerschein abgeben müssen. Und wenn man also schon zu Fuss mit einer Strafe rechnen muss, gilt das auch, auf dem Beifahrersitz. Dabei gibt es zwei Szenarien. Im ersten Fall wird der Beifahrer zum Täter. Beispielsweise, wenn er ins Lenkrad greift oder die Handbremse zieht.
Anstiftung und Gehilfenschaft
Er kann aber auch zum Raser werden: Das Bundesgericht bestätigte diesen Sommer ein Urteil, bei dem der Beifahrer als Raser schärfer bestraft wurde als der Fahrer. Beim Beifahrer handelte es sich um einen Tesla-Verkäufer, der seinem Kunden die Beschleunigung des Elektroautos zeigen wollte und ihn deshalb aufforderte, das Gaspedal ordentlich durchzutreten.
Das Strafgesetz spricht in diesem Fall von Anstiftung. Artikel 24 legt fest, dass die anstiftende Person gleich bestraft wird wie der Täter. Eine abgeschwächte Form davon ist die in Artikel 25 geregelte Gehilfenschaft. Wer bei einem Verbrechen hilft oder keinen Versuch unternimmt, den Täter abzuhalten, wird milder bestraft. Auch hier kann es den Beifahrer treffen, wenn er beispielsweise den Fahrer nicht davon abhält zu rasen und ihn sogar in seinem Tun bekräftigt. Genau einen solchen Fall verhandelte das Bezirksgericht Frauenfeld am Dienstag.
Die Ausgangslage
Es ist kurz nach Mitternacht. Der genaue Tag? Nicht bekannt. Es war zwischen Mitte Februar und Mitte August 2021. Ein VW Golf fährt auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich. Kurz vor dem Parkplatz Baltenswil Nord und dem Brüttiseller Kreuz beschleunigt der Fahrer sein Auto bis auf etwa 239 km/h. Damit war er so viel zu schnell, dass die Fahrt unter den Raserartikel fällt und dem Fahrer eine Gefängnisstrafe zwischen einem und vier Jahren droht.
Doch das aktuelle Verfahren verfolgt nicht den Fahrer, sondern den heute 28-jährigen Beifahrer. Denn laut Strafbefehl, der STREETLIFE vorliegt, soll er die Raserfahrt mit seinem Handy gefilmt haben. Mit diesem Verhalten habe er den Fahrer in seinem Verhalten bewusst bestärkt und sich somit der Gehilfenschaft schuldig gemacht, schreibt die Staatsanwaltschaft Frauenfeld in ihrem Strafbefehl. Sie fordert eine zu vollziehende Geldstrafe von 4800 Franken (60 Tagessätze à 80 Fr.).
Wer machte das Video?
Der Beschuldigte hingegen bestritt die Tat und äusserte sich sonst nicht weiter zum Vorwurf. Diese überliess er seinem Anwalt, der auf nicht schuldig plädierte. Er argumentierte, es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte das Video aufgenommen habe: «Nur weil mein Mandant, das Video an den Fahrer weitergeleitet hat, ist das kein Beweis dafür, dass er es auch gefilmt hat», führte der Verteidiger vor Gericht aus. «Das Video war nicht auf dem Handy meines Mandanten und die forensische Untersuchung dieses Handys erbrachte keine Beweise dafür, dass mein Mandant die Fahrt aufgezeichnet hat.»
In seinem Plädoyer zog der Verteidiger gar in Zweifel, ob der Beschuldigte bei der Fahrt überhaupt in dem Auto sass. «Er ist im Video weder zu sehen noch zu hören.» Weiter hätte auch der Fahrer des Golfs seinen Mandanten in seiner Aussage nie belastet.
Das Urteil
Das Bezirksgericht sah die Ausgangslage ähnlich und sprach den Beschuldigten frei. «Es kann nicht zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Beschuldigte der Beifahrer war und das Video aufgenommen hat», begründete der Richter. «Es gibt Vermutungen, aber das Video geschickt zu haben, reicht für eine Verurteilung nicht aus.» Und so durfte der 28-Jährige das Bezirksgericht ohne Strafe verlassen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren noch weiterziehen. Und trotzdem gilt: Vorsicht auf dem Beifahrersitz. Im Frühling wurde ebenfalls im Kanton Thurgau ein Beifahrer wegen Gehilfenschaft verurteilt. Er hatte eine Raserfahrt mit 244 km/h von Nussbaumen nach Hüttwilen gefilmt und wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 8100 Franken (90 Tagessätze à 90 Fr.) bestraft.
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