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Fakten •
Rettungsfahrzeuge im Einsatz

Was tun, wenn man blau sieht?

Ertönt die Sirene und leuchtet das blaue Licht, ist klar: Etwas ist passiert. Doch wann dürfen Blaulichtorganisationen eigentlich diese Warnsignale einsetzen und wie verhält man sich im Verkehr korrekt, wenn man sie wahrnimmt – STREETLIFT erklärt es.

Auf der Strasse bewegen sich jeden Tag Unmengen von motorisierten Fahrzeugen und Personen zu Fuss, auf Velos oder Scootern. Die Konzentration auf diesem engen Raum kann zu gefährlichen Situationen führen, die auch in einem Unfall enden können. Kommt es dazu, müssen Rettungskräfte die Ereignisstelle möglichst schnell erreichen können.

Mit dem schrillen Ton des sogenannten Wechselklanghorns und dem grellen Blaulicht machen sie sich auf den Weg und signalisieren damit: Macht Platz, wir haben es eilig. Wie dringend die Fahrt jedoch ist und ob die Warnsignale deshalb eingeschaltet werden müssen, entscheidet jedoch nicht die Person am Lenkrad des Einsatzwagens.

Abhängig von der Einsatzart

Das ist nämlich Aufgabe der Einsatzleitzentrale. Sie ordnet den Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn an. Dabei orientiert sie sich an der Art des Einsatzes. Gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV) dürfen Blaulicht und Wechselklanghorn nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können. Hört man also das Horn und sieht das blaue Licht, kann man davon ausgehen, dass es eilt.

Wichtige Zeit gewinnen

Doch wozu eigentlich diese Warnsignale? Der Hauptgrund ist der Zeitgewinn. Denn durch das Blaulicht und das Wechselklanghorn haben Rettungskräfte im Notfall freie Fahrt. Entsprechend ist im Art. 27 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) geregelt, dass alle Verkehrsteilnehmenden Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen den Vortritt überlassen müssen und die Strasse sofort freizugeben ist. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sie sich mit diesen Sondersignalen ankündigen.

Nicht immer straffreie Verkehrsregelmissachtung

Trotz dieser Regelung dürfen Blaulichtorganisationen aber nicht wahllos durch die Strassen rasen. Zwar erlaubt es Art. 100 Abs. 4 SVG den Fahrzeuglenkenden auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr zu missachten, ohne sich dadurch strafbar zu machen. Dabei muss man hinter dem Steuer eines solchen Einsatzfahrzeugs jedoch alle Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Das heisst, dass man nicht mit 100 km/h durch die 50er-Zone fahren darf, da man ansonsten die anderen Verkehrsteilnehmenden gefährdet. Weiter müssen die erforderlichen Warnsignale, also Blaulicht und Wechselklanghorn abgegeben werden, um frühzeitig visuell und akustisch auf sich aufmerksam zu machen.

Gesetzlich geregelte Tonfolge

Das akustische Warnsignal kann in den Ohren ganz schön wehtun, wenn sich ein Rettungswagen nähert. Könnte man das nicht leiser stellen, wenn unmittelbar an Personen vorbeigefahren wird? Nein, denn auch das «Tatü-Tata» ist gesetzlich genaustens geregelt. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge hält fest, wie laut das Wechselklanghorn sein, welche Grundfrequenz und welches Tonverhältnis es haben und wie lange die rhythmische Tonfolge dauern muss.

So verhält man sich im Auto richtig

Doch wie geht man im Verkehr genau vor, wenn man diesen Ton in Kombination mit dem Blaulicht wahrnimmt? Sobald man im Auto die Warnsignale bemerkt, muss man die Strasse sofort freigeben. Je nachdem, wo man sich befindet, muss man etwas anderes beachten:

Autobahn

Ist es auf der Autobahn zu einem Unfall gekommen, bringt das den Verkehr in der Regel zum Stillstand. Bei einem Stau geht man wie folgt vor:

  • Warnblinker einschalten, um nachfolgende Autos zu warnen
  • Rettungsgasse bilden, damit Einsatzfahrzeuge genügend Platz haben, um zur Unfallstelle zu gelangen
  • Pannenstreifen nicht benützen
Innerorts

Hört man innerorts das Wechselklanghorn und sieht das Blaulicht, verhält man sich am besten so:

  • Vorsichtig auf Trottoir, Fussgänger- oder Velostreifen, in eine Fussgängerzone oder sonst eine befahrbare Zone ausweichen
  • Befindet man sich in einer engen Gasse oder auf einem schwer zugänglichen Platz, parkiert man sein Auto auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz. Dabei sollte man nie in der zweiten Reihe parkieren, da ansonsten die Fahrbahn versperrt werden könnte. In einer Kurve sollte man zusätzlichen Spielraum für das Einsatzfahrzeug einrechnen.
  • Rotlicht: Keine Angst vor dem Rotlichtblitzer. Steht man an der Haltelinie, rollt man langsam darüber. Löst der Blitzer aus und folgt eine Busse, kann man Einsprache machen. Denn: Alle Einsatzfahrten sind nachvollziehbar.
  • Kreisel: Kommt das Rettungsfahrzeug nicht von hinten, bleibt man vor dem Kreisverkehr stehen. Hat man das Blaulicht im Rücken, fährt man zügig in den Kreisel und dreht eine Extrarunde, um es durchfahren zu lassen.

Egal, wo man sich mit dem Auto gerade befindet: Wenn man ein Einsatzfahrzeug wahrnimmt, ist es wichtig, den anderen Verkehrsteilnehmenden mit Blinken das beabsichtigte Ausweichmanöver anzuzeigen. Ohne zu blinken, riskiert man wegen Unterlassen der Richtungsanzeige eine Ordnungsbusse in der Höhe von 100 Franken. Weicht man einem Einsatzfahrzeug, das sich nähert, nicht aus, droht ein Gerichtsverfahren.

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