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Was passiert mit Autos, die einfach vergessen werden?
Ein Auto ohne Nummernschild, dick mit Staub bedeckt und offenbar seit Monaten nicht bewegt. Ein vermutlich vergessenes Fahrzeug wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Wer sucht den Besitzer? Darf es einfach abgeschleppt werden – und wenn ja, wer bezahlt am Ende die Rechnung?
Im Parkhaus Ruchfeld in Münchenstein BL steht ein verwahrlostes Auto ohne Kontrollschild. Der Staub liegt dick auf der Windschutzscheibe, ein Seitenspiegel ist kaputt. Dieser Wagen wurde schon lange nicht mehr bewegt. Was passiert mit solchen Fahrzeugen? Müssen Parkhausbetreiber irgendwann handeln, oder kann ein Auto theoretisch jahrelang auf demselben Parkplatz stehen?
Öffentlich zugänglich oder in privater Hand?
Entscheidend ist zunächst, ob das Fahrzeug auf dem Parkplatz überhaupt berechtigt abgestellt wurde. Steht es beispielsweise auf einem regulär gemieteten Parkplatz, ist die Situation eine andere, als wenn jemand seinen Wagen ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abstellt.
Für private Parkplätze gelten besondere Regeln. Im Kanton Zürich etwa können Eigentümer, Mieter oder andere Berechtigte gegen unbefugt abgestellte Fahrzeuge vorgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie ein Fahrzeug abschleppen lassen. Dabei muss die Massnahme verhältnismässig sein, zum Beispiel, wenn der Parkplatz dringend benötigt wird oder wenn die Zufahrt blockiert ist.
Sonderfall Parkhaus
Das Parkhaus Ruchfeld in Münchenstein befindet sich in privater Hand, steht aber der Öffentlichkeit offen. Für solche Verkehrsflächen können neben den Regeln des Betreibers auch die kantonalen Strassenverkehrsvorschriften relevant sein. Diese Bestimmungen regeln den Umgang mit Fahrzeugen, die vorschriftswidrig abgestellt, verkehrsbehindernd oder -gefährdend sind oder als herrenlos gelten.
Auch die Polizei kann nicht bei jedem Fahrzeug auf Privatgrund einfach einschreiten und eine Ordnungsbusse ausstellen. Die Durchsetzung der Rechte liegt zunächst beim privaten Grundeigentümer beziehungsweise Parkplatzberechtigten. Anders kann die Situation aussehen, wenn ein Fahrzeug beispielsweise eine Zufahrt blockiert, eine Gefahr darstellt oder weitere rechtliche Gründe für ein Einschreiten bestehen.
Ohne Nummernschild wird es kompliziert
Besonders interessant wird es bei Fahrzeugen ohne Kontrollschild. Denn über das Kennzeichen lässt sich der Halter in einem normalen Fall relativ einfach ermitteln. Fehlt dieses, ist die Zuordnung deutlich schwieriger. Dass ein Fahrzeug nicht eingelöst ist, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass es niemandem gehört. Ein Auto kann beispielsweise abgemeldet sein und trotzdem weiterhin einen Eigentümer haben.
Die Hausordnung der Parkhäuser auf dem Dreispitz schreibt vor, dass grundsätzlich nur eingelöste Fahrzeuge mit Kontrollschildern oder Fahrzeuge mit einer entsprechenden Bewilligung parkiert werden dürfen.
Wer bezahlt den Abschleppdienst?
Hier liegt ein praktisches Problem. Wird ein Fahrzeug auf Privatgrund unberechtigt abgestellt, kann der Berechtigte unter Umständen einen Abschleppdienst beauftragen. Zunächst trägt jedoch der Auftraggeber das Kostenrisiko. Kann der verantwortliche Halter später ermittelt werden und war das Abschleppen rechtmässig und verhältnismässig, können die Kosten grundsätzlich bei ihm geltend gemacht werden. Bleibt der Verantwortliche unbekannt, kann der Parkplatzberechtigte dagegen auf den Kosten sitzen bleiben.
Die Christoph Merian Stiftung hat mittlerweile einen Hinweis am betreffenden Fahrzeug angebracht. Darin wird dem Besitzer eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Grundlage ist § 10 des Baselbieter Strassenverkehrsgesetzes. Dieser sieht vor, dass vorschriftswidrig parkierte, verkehrsbehindernde oder -gefährdende sowie herrenlose Fahrzeuge entfernt werden können, wenn der Halter nicht innert nützlicher Frist ausfindig gemacht werden kann oder einer Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt. Für die Entfernung und Unterbringung fallen Gebühren und Auslagen an. Bleibt ein Fahrzeug sechs Monate lang nicht abgeholt, darf es anschliessend verwertet werden. Der Erlös wird dabei mit den entstandenen Kosten verrechnet.
Die von der Christoph Merian Stiftung gesetzte Frist liess der Fahrzeughalter übrigens mit dem 25. Juli verstreichen. Das Auto steht aber nach wie vor noch im Parkhaus – die Frage ist nur: Wie lange noch?
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