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Warnblinker falsch eingesetzt? – diese Bussen drohen
Es blinkt an Bug und Heck: Auto-Warnblinker weisen im Strassenverkehr auf Notfallsituationen hin. Grundsätzlich. Denn gerne wird die Blinkanlage auch für das Halten in der zweiten Reihe oder das schnelle Ein- und Ausladen verwendet. Aber ist das auch legal? STREETLIFE klärt auf.
In Schweizer Städten ist das ein gewohntes Bild: Ein Lieferwagen mit Warnblinkern steht auf der Strasse, die Heckklappe ist geöffnet, der Fahrer liefert geladenes Material an ein Quartierlädeli. Einen freien Parkplatz hat der Mann zuvor vergeblich gesucht. Und das Entladen gehe ja auch nur wenige Minuten, denkt er sich. Doch ist das überhaupt erlaubt? Ja, das ist es! Fahrzeuge dürfen für den Güterumschlag auf der Strasse parkieren, wenn die Warnblinker aktiviert sind. So wird sichergestellt, dass der übrige Verkehr auf das stehende Fahrzeug aufmerksam gemacht wird. Was aber längst nicht alle wissen: Der Gesetzgeber verlangt zudem, dass das Pannendreieck in angemessenem Abstand vor der Stelle positioniert wird.
Was für den Güterumschlag erlaubt ist, sollte doch auch für private Zwecke gelten. Darf ich mit Warnblinkern also kurz in der zweiten Reihe parkieren? Hier gibt es ein klares Nein! Tatsächlich riskiert man sogar eine doppelte Busse. Zum einen, weil schon das Halten nicht erlaubt ist, zum anderen, weil es sich um eine missbräuchliche Verwendung der Warnblinker handelt.
Irgendwie verwirrend, da lohnt sich der Blick ins Gesetz. Und hier kommt die Verkehrsregelnverordnung VRV zum Zug. Unter Art. 23 Abs. 3 steht, dass Warnblinklichter grundsätzlich nur zur Warnung vor Gefahren verwendet werden dürfen. Übersetzt heisst das: Beim stehenden Privatauto sind sie nur bei einer echten Panne legal. Mit welcher Busse muss ich aber rechnen, wenn ich beim verbotenen Halten erwischt werde? Hier liefert die Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung OBV eine Antwort.
Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am stehenden Fahrzeug, 40 CHF
Doch auch beim fahrenden Auto gibt es klare Vorschriften. So darf die Warnblinkanlage nur in diesen Fällen aktiviert werden:
- vor unvermutet auftauchenden Unfallstellen
- bei Staus
- beim Abschleppen
In der Schweiz gilt beim Abschleppen eine besondere Regel. Beim betroffenen Fahrzeug muss am Heck zwingend ein Pannendreieck angebracht werden. Während im restlichen Europa beide Fahrzeuge, also auch der Abschleppwagen, die Warnblinker einschalten müssen, gilt diese Regel in der Schweiz nur auf Autobahnen und Autostrassen. Ist dann allerdings der Blinker defekt, darf das Fahrzeug nicht transportiert werden.
Diese Freundlichkeit ist verboten
Die Warnblinkregeln bedeuten also, dass eine bereits geläufige Geste im Strassenverkehr zu einer Busse führen kann. Gemeint ist das Kommunizieren über die Warnblinklichter, zum Beispiel als Dank für die Gewährung des Vortritts. Obwohl sich die Ordnungshüter kulant zeigen, droht grundsätzlich die gleiche Bussenhöhe wie beim stehenden Fahrzeug.
Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug, 40 CHF
Wichtig ist: Wer die Warnblinklichter aktiviert, ist nicht von den geltenden Verkehrsregeln befreit. Das gilt insbesondere für die Fahrzeugbeleuchtung, das Halten sowie das Parkieren. Und gerade beim letzten Punkt spielt die Zeit eine wichtige Rolle. So schreibt das Gesetz vor: Verkehrshindernisse müssen nicht nur ausreichend kenntlich gemacht, sondern auch baldmöglichst beseitigt werden.
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