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Parkscheiben: Diese Modelle werden gebüsst
Wer in der Schweiz in der Blauen Zone parkiert, muss gut sichtbar eine richtig gestellte Parkscheibe anbringen. Doch das alleine reicht nicht, um eine Busse gänzlich zu verhindern. Ist die Parkscheibe nicht regelkonform, droht eine Strafe.
Seit 1964 ist die Parkscheibe in der Schweiz obligatorisch. Seit 1998 gibt es sie in der bis heute gültigen Form. Ein blauer Karton mit weisser Schrift und einem integrierten weissen Drehrad. So weit so gut. Ähm, nicht ganz. Hast du dir schon mal Gedanken darüber gemacht, ob deine Parkscheibe wirklich den Regeln entspricht? Tut sie das nämlich nicht, tappst du auch bei richtiger Anwendung in die Bussenfalle. STREETLIFE zeigt dir, worauf du achten musst.
1. Die richtige Form
Sein blaues Wunder erlebte Autofahrer Markus R.* als er vor ein paar Jahren in Zürich seinen Hund zum Tierarzt brachte. Wie die Limmattaler Zeitung damals schreibt, brachte er seine Parkscheibe völlig korrekt im Auto an. Doch als er nach dem Termin zurückkam, steckte eine Busse unter seinem Scheibenwischer.
Der Grund: Seine Parkscheibe war schlicht zu klein. Polizeisprecher Michael Walker von der Stadtpolizei Zürich erklärte: «Es werden nur noch Parkscheiben akzeptiert, welche die gesetzlichen Vorgaben des Bundesamts für Strassen Astra erfüllen.»
Diese Bestimmungen sind in der Signalisationsverordnung (SSV) unter Art. 48a definiert. Im Anhang 3 Ziffer 1 steht, wie die Parkscheibe auszusehen hat.
- Breite: mindestens 11 Zentimeter
- Höhe: 15 Zentimeter
- Vorderseite: Grund blau, Schriften weiss, keine Werbung erlaubt
- Rückseite: Hier ist auf freien Flächen Werbung zulässig
Weil die Parkscheibe von Markus R. sowohl in Höhe und Breite zu klein war, wurde er mit 40 Franken gebüsst.
2. Darf ich eine elektronische Parkscheibe verwenden?
Grundsätzlich gilt die beschriebene Form in der Signalisationsverordnung. Und die basiert auf einer klassisch analogen Parkscheibe. In Deutschland sind digitale Parkscheiben aber mittlerweile erlaubt – unter diesen Voraussetzungen:
- Besitz einer Typengenehmigung
- Anzeige im 24-Stunden Zeitformat
- Mindesthöhe der Zeitangabe auf dem Display zwei Zentimeter
- Das Wort «Ankunftszeit» muss sich auf der Parkscheibe befinden
- Keine Werbelogos auf der Parkscheibe
- Die Parkzeit darf sich nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht mehr ändern
Bei legalen digitalen Modellen muss die Ankunftszeit stoppen, wenn der Motor nicht mehr läuft. In der Schweiz sind diese Scheiben verboten. Die Befürchtung der Schweizer Behörden: Die Zeit läuft einfach weiter und die Ankunft ist somit nicht überprüfbar. Eine nicht ganz unbegründete Befürchtung, wie der Fall einer 28-jährigen Frau im Kanton Bern zeigt.
Gemäss eines 20 Minuten-Berichts verwendete sie beim Bahnhof Wankdorf eine Parkscheibe, die sich immer wieder selbständig nachstellte. Das war mithilfe eines auf der Rückseite angebrachten Uhrwerks möglich. Die illegale Scheibe brachte der Bernerin eine Verzeigung ein. Die Strafe blieb aber moderat: Sie musste eine Busse von 120 Franken und eine Gebühr von 100 Franken bezahlen.
3. Vergessene Parkscheibe: Reicht der Zettel?
Eigentlich liegt die Karte immer im Handschuh- oder im Ablagefach der Fahrertüre. Doch ausgerechnet dann, wenn man in der Blauen Zone hält, ist sie weg. Was nun? Gern gesehen ist dieses Vorgehen: Die Ankunftszeit wird schnell auf einen Zettel geschrieben und aufs Armaturenbrett gelegt. Reicht das? Nein. Auch hier kommt der Artikel 48a SSV zum Zuge. Ein Zettel reicht hier nicht aus. In diesem Fall droht ebenfalls eine Busse von mindestens 40 Franken.
* Name geändert

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