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Fakten •
Richtig handeln

Tempo-Irrtümer – so schützt du dich vor hohen Bussen

Wer mit dem Auto oder dem Motorrad zu schnell unterwegs ist, riskiert eine Busse oder gar den Führerausweisentzug. Hartnäckig halten sich rund um die erlaubte Maximalgeschwindigkeit einige Mythen. Wer sich daran ausrichtet, kann unglücklich in die Tempofalle tappen. STREETLIFE zeigt dir, worauf du achten musst.

Wer zu schnell unterwegs ist, für den wird es auf Schweizer Strassen schnell teuer. Und manchmal hat die rasante Fahrt auch einschneidende Folgen – es kommt zum Ausweisentzug. 32'000 Autofahrerinnen und Autofahrer waren allein 2024 betroffen: Sie mussten ihren Führerschein für mindestens einen Monat abgeben. Das waren gemäss einer Statistik des Bundes 12,8 Prozent mehr als noch im Vorjahr. 

Richtig ärgerlich ist es, wenn man aufgrund einer falschen Annahme in die Tempofalle rasselt. Auslöser dafür sind Tempo-Irrtümer, die sich hartnäckig halten. STREETLIFE räumt mit den schlimmsten Mythen auf.

1. Ich darf schneller fahren, weil der Tacho eine zu hohe Geschwindigkeit anzeigt

Es gilt: Die Tachoanzeige liegt tatsächlich immer etwas über der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit. Das geht auf eine gesetzliche Bestimmung zurück. So steht in der Verordnung des Bundes über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS unter Art. 55 Abs. 2: «Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.»

Aber Achtung: Im Schnitt geht man hier von einer Abweichung von fünf Prozent aus. Das gilt aber nicht bei jedem Fahrzeugmodell. Wer auf Nummer sicher gehen will, der schaut aufs Navi. Dort ist die Tempoanzeige aufgrund der GPS-Daten deutlich genauer.

Vorsicht bei schlechter Witterung oder anderen Verkehrsbehinderungen. Die Geschwindigkeit muss immer an die Verhältnisse angepasst werden. So steht es im Strassenverkehrsgesetz SVG Art. 32 Abs. 1. Wer sich hier auf die Maximalgeschwindigkeit und die Tachoanzeige beruft, hat schlechte Karten. 

«Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.»

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Art. 55 Abs. 2

2. Bei Notfällen ist es erlaubt, aufs Gaspedal zu drücken

Das kommt auf den jeweiligen Notfall an. Steht zum Beispiel eine Geburt unmittelbar bevor und der Arzt sagt, man solle so schnell wie möglich ins Spital kommen, weil Komplikationen drohen, ist das eine gute Ausgangslage. Der Grundsatz ist: Herrscht eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr vor, dann drückt der Gesetzgeber ein Auge zu. 

Aber Achtung: Auch wenn der gebrochene Arm des Juniors schmerzt, dabei handelt es sich um keine lebensbedrohliche Verletzung. Vor dem Gesetz gibt es deshalb keinen ausreichenden Grund, über die Landstrasse zu rasen. 

3. Direkt nach der 30er- oder 50er-Tafel darf keine Radarkontrolle stattfinden

Das ist falsch. Das Strassenverkehrsgesetz sieht keine «Toleranzstrecke» vor. Wer hier gemütlich ausrollen lässt, riskiert definitiv eine Busse. Die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit gilt direkt ab der Stelle, an der das Schild steht. Die Bussen für zu schnelles Fahren sind in der Ordnungsbussenverordnung OBV geregelt

Diese Sanktionen drohen innerorts: 

  • 1 - 5 km/h zu schnell: 40 Franken
  • 6 - 10 km/h zu schnell: 120 Franken
  • 11 - 15 km/h zu schnell: 250 Franken
  • 16 - 20 km/h zu schnell: Anzeige und Verwarnung
  • ab 21 km/h: Ausweisentzug

    4. Ich schütze mich mit Radarwarnern vor Tempofallen

    Das ist in der Schweiz seit 2013 verboten. Geregelt ist das im Art. 98a des Strassenverkehrsgesetzes. Unter Abs. 1 steht da: «Mit Busse bestraft wird, wer Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.»

    Tappt man damit in eine Verkehrskontrolle, wird es teuer. Es drohen Busse und Verfahrenskosten von mehreren hundert Franken. Der Gesetzgeber behält sich zudem vor: «In schweren Fällen ist die Strafe eine Geldstrafe».

    5. Auf Autobahnen darf ich immer – tagsüber und nachts – mit Tempo 120 fahren

    Stimmt nicht. Richtig ist: Autolenkende müssen auch auf der Autobahn jederzeit auf Sichtweite anhalten können. Hierzu gibt es einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1967, der als «Stuhlentscheid» in die Geschichtsbücher einging.

    So war ein Herr Meier im November 1966 mit seinem Renault auf einem Zürcher Autobahnstück unterwegs. Da tauchte im Scheinwerferlicht ein Stuhl auf. Er wich zwar rechtzeitig aus, der Wagen kam aber ins Schleudern und landete auf dem Dach. Für die Richter war klar: Hier liegt ein Fall von Nichtbeherrschung des Fahrzeuges und Nichtanpassung der Geschwindigkeit vor. 

    Und das gilt bis heute so. Wer nachts auf der Autobahn mit 120 Stundenkilometern fährt, der ist weit davon entfernt, rechtzeitig anhalten zu können. Gemäss der Formel zur Berechnung des Bremsweges ((Geschwindigkeit / 10) * (Geschwindigkeit / 10) = Bremsweg in Metern) beträgt der Bremsweg bei 120 km/h 144 Meter. Ein eingestelltes Abblendlicht kann aber nur eine Strecke von rund 50 Metern ausleuchten. 

    6. Bei einer Geschwindigkeitsbusse gibt es immer einen Eintrag ins Strafregister

    Es gilt: Fährt man innerorts mit 70 Stundenkilometern, statt sich an Tempo 50 zu halten, reicht das noch nicht für einen Eintrag. Hier wird lediglich eine Busse ausgesprochen.

    Für einen Strafregistereintrag braucht es eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei den Verkehrsdelikten sind das, Fahrten unter Drogen- und Alkohol-Einfluss (mehr als 0,8 Promille) oder sogenannte Raserdelikte.

    Von einem Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG spricht man bei diesen Geschwindigkeitsüberschreitungen: 

    • ab 40 km/h in der 30er-Zone
    • ab 50 km/h innerorts
    • ab 60 km/h ausserorts
    • ab 80 km/h auf der Autobahn

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