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Autoversicherungen

«Nicht per se diskriminierend»: Bundesrat verteidigt Prämien nach Nationalität

Autoversicherer verlangen je nach Staatsangehörigkeit teils mehr als das Doppelte an Prämiengebühren. SP-Nationalrat Hasan Candan kämpfte in einem Vorstoss dagegen an. Doch der Bundesrat verteidigt den Aufschlag.

Die Prämien von Autoversicherungen variieren je nach Nationalität des Versicherten. Junge Männer aus dem Kosovo oder der Türkei etwa zahlen erheblich mehr. Für SP-Nationalrat Hasan Candan ist das diskriminierend und verfassungswidrig. Mit zahlreichen Mitunterzeichnenden hat er einen Vorstoss eingereicht. Darin verlangte er vom Bundesrat, dass er diese Praxis überprüfe.

Tarifkriterium «Nationalität» ist rechtens

Die Antwort des zuständigen Finanzdepartements vom 14. Mai fällt klar aus: «Die herrschende Lehre und Praxis anerkennen, dass Unterscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht per se eine Diskriminierung darstellen, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Staatsangehöriger gestatten.» Die Nationalität dürfe durchaus als Anknüpfungspunkt benutzt werden. Dabei gelten sieben Prüfkriterien. Dass Versicherungen nach Staatsangehörigkeit unterscheiden, halte diese Prüfung stand. Der Aufschlag sei daher nicht missbräuchlich, schliesst der Bundesrat.

Zudem würde die Abwälzung der höheren Risiken von Versicherten mit bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeiten eine Erhöhung der Prämie aller anderen Versicherten zur Folge haben, fügt er an.

Der Luzerner Nationalrat Candan ist damit nicht einverstanden. «Es ist ein Skandal, dass der Bundesrat hier wegschaut und diese diskriminierende Praxis der Versicherer weiterhin tolerieren möchte», zitiert ihn 20 Minuten. Candan ist überzeugt, dass die Praxis «eine riesige Abzocke» sei, die aufhören müsse.

Kriterien, die erfüllt sein müssen:

  1. Der Tarif muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen aufgebaut sein.
  2. Ausländer oder Ausländergruppen dürfen wegen ihrer Staatsangehörigkeit weder direkt noch indirekt von der Versicherung ausgeschlossen werden.
  3. Wenn das Kriterium Staatsangehörigkeit verwendet wird, muss es auf alle Versicherten angewendet werden.
  4. Wenn das Versicherungsunternehmen das Tarifierungskriterium der Staatsangehörigkeit verwendet, hat es darüber Statistik zu führen.
  5. Zur Tarifierung des Risikomerkmals Staatsangehörigkeit sind eigene und Gemeinschaftsstatistiken heranzuziehen.
  6. Gruppenbildungen für die Tarifierung anhand des Kriteriums Staatsangehörigkeit haben aufgrund von sachlogischen und risikobezogenen Überlegungen zu erfolgen.
  7. Gruppenbildungen und Tarife sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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