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Bschiss bei der Occasion – Wie wehre ich mich bei gravierenden Mängeln?
Der Preis ist tief und das Auto ein wahres Schnäppchen. Was aber, wenn sich das Fahrzeug nach dem Kauf vom Traum- zum Albtraumauto wandelt und gravierende Mängel aufweist? In unserer Rubrik «einfach erklärt» zeigen wir dir, wie du zu deinem Recht kommst.
Es gibt sie, die schwarzen Schafe im Schweizer Autohandel. Und was seriöse Autohändler schon länger beklagen, zeigt sich immer deutlicher: Dubiose Verkäufer mischen sich vermehrt unter die Kleininserate im digitalen Autohandel. In einem Artikel über die organisierte Kriminalität zitierten die Freiburger Nachrichten im letzten Jahr einen Garagisten, der davon ausgeht, dass jeder fünfte Autoverkäufer beim Verkauf trickst. Und weiter: Diese 15 bis 20 Prozent würden einen vergleichsweise grossen Prozentsatz des Volumens abwickeln, würden es «mit der Masse» machen und so insbesondere den Markt mit den besonders günstigen Angeboten dominieren. Laut einem Insider sei hier ein beliebter Trick: «Für die Fahrzeugprüfung würden Ersatzteile wie Bremsen, Stossdämpfer, Auspuff oder neue Felgen eingebaut, danach allerdings wieder ausgetauscht.»
Die Folge: Streitfälle aufgrund von Mängeln am Auto sind nicht selten. Das bestätigen auch Autoversicherer. So schreibt Zvonko Nevistic, Jurist Rechtsschutz bei Generali auf der Webseite der Versicherungsgesellschaft: «Betrachten wir die Fälle der letzten Monate, zeigt sich klar, wo Herr und Frau Schweizer am häufigsten streiten – an erster Stelle steht der Autokauf. Danach folgen die Bereiche Reparaturen, Leasing und Miete.» Verkehrsexperten raten deshalb dazu, Plattformen zu nutzen, die Verkäufer verifizieren. Ein Beispiel dafür wäre die Autohandelsplattform Carmarket.
Was aber kann ich tun, wenn es schon zu spät und der Kauf des vermeintlichen Schnäppchens bereits abgeschlossen ist? Hier ist es in erster Linie wichtig, die genaue Rechtslage zu kennen.
1. Wer haftet bei Sachmängeln?
Grundsätzlich gilt: Die Person, welche das Auto verkauft, ist dazu verpflichtet, eine Ware anzubieten, die keine schwerwiegenden Mängel aufweist. So hält das Obligationenrecht OR unter Art. 197 fest, dass Verkäuferinnen oder Verkäufer für Mängel haften, die den Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Das gilt auch für Mängel, welche die Person selbst nicht kennt, wie das OR weiter festhält.
Eine völlig andere Ausgangslage ist es allerdings, wenn die Käuferin oder der Käufer bei der gewöhnlichen Kontrolle des Fahrzeugs Mängel übersieht, die gut zu erkennen sind. In diesem Fall entfällt die Haftung. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wie Art. 200 Abs. 2. OR aufgezeigt: «Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.» Im Klartext: Er haftet dann, wenn er dem neuen Besitzer vorgibt, dass es gar keine Mängel gibt.
Bleibt die Frage: Was überhaupt sind relevante Sachmängel, also Mängel, die geltend gemacht werden können? Dabei handelt es sich um Defekte, die eine normale Abnützung bei einem Occasionsfahrzeug deutlich übersteigen.
2. Welche Pflichten haben die Käuferin oder der Käufer?
Sie sind in jedem Fall dafür verantwortlich, das Fahrzeug am Ort der Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort – damit sind zwei bis drei Werktage gemeint – zu melden. Wer ein Auto kauft, ist aber nicht dazu verpflichtet, nach Mängeln explizit zu suchen. Es reicht eine durchschnittliche, aufmerksame Kontrolle des Fahrzeugs.
Was passiert, wenn die Mängel erst Tage oder Wochen nach der Übernahme am Fahrzeug entdeckt werden? Auch sie müssen sofort – innert drei Tagen – gemeldet und gerügt werden. Macht das die Käuferin oder der Käufer nicht, rächt sich das. So steht im Obligationenrecht unter Art. 201 Abs. 2: Dann «gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren».
3. Wie werden Sachmängel entschädigt?
Der Käuferin oder dem Käufer bleiben hier mehrere Möglichkeiten:
A. Die Wandlung
Das Auto wird dem Verkäufer zurückgegeben und der Kaufpreis zurückerstattet.
B. Die Minderung
Der Kaufpreis wird den Mängeln entsprechend reduziert.
Was das Obligationenrecht aber nicht kennt, ist der Anspruch auf Reparatur oder Nachbesserung. Kommt es zwischen den Vertragspersonen zu keiner Einigung, dann bleibt nur der Weg über ein Schlichtungsverfahren. Bleibt auch hier die Einigung aus, ist die Klage vor dem zuständigen Gericht der nächste Schritt.
4. Lohnt sich der Prozess?
In der Tendenz raten Rechtsexperten eher von einem Gerichtsverfahren ab. Denn für die klagende Person ist der Weg nicht einfach: So liegt die Beweislast bei der Klägerin oder dem Kläger. Dazu gehört auch, dass einwandfrei dargelegt werden kann, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestanden hat. Zudem kann ein solches Verfahren richtig teuer werden.
So gilt in der Schweiz: Wer einen Zivilprozess anstrebt, muss in Vorkasse gehen. Die Höhe hierfür ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung unter Art. 98 geregelt: «Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.» Die Summe richtet sich nach der Höhe des Streitwertes. Kommt dazu: Wer vor Gericht unterliegt, der muss die Verfahrenskosten tragen. Bei einem Fahrzeug, das Mängel im Wert von wenigen Tausend Franken aufweist, stellt sich deshalb immer die Frage, ob sich dieses Risiko auch wirklich lohnt.
Fazit: Mit dem grossen Angebot an Onlineplattformen war es in der Schweiz als Konsument noch nie so einfach, schnell ein passendes Schnäppchenauto zu finden. Doch die neuen Technologien locken auch dubiose Autoverkäufer und Betrüger an. Wer also auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich beim Autokauf doch etwas mehr Zeit lassen und Schnäppchenangebote, die zu gut klingen, um wahr zu sein, grundsätzlich meiden.
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