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Kann ich in einem Parkhaus wegen Falschparkierens gebüsst werden?
Man kommt vom Shopping zurück, und am Scheibenwischer klebt eine Busse. Doch halt: Wir sind hier in einem privaten Parkhaus, nicht auf der Strasse. Darf der Betreiber überhaupt Bussen verteilen? STREETLIFE klärt auf.
Sandra P. aus Zürich macht nach einem Einkauf in der Innenstadt eine unangenehme Entdeckung an ihrem Fahrzeug. Da sie in Eile war, parkierte sie ihren Wagen in einem privaten Parkhaus nicht exakt innerhalb der Markierungen.
Bei ihrer Rückkehr fand sie eine Forderung über 50 Franken wegen «Umtriebsentschädigung» vor, ausgestellt von einer privaten Bewirtschaftungsfirma. Die Frage, die sich hier stellt: Ist eine solche Forderung rechtlich bindend, obwohl sie nicht von der Polizei stammt?
Öffentlich oder Privat? Der entscheidende Unterschied
Der Kern der Antwort liegt im rechtlichen Fundament. Wer sein Fahrzeug in einem Parkhaus von Grossverteilern wie Migros oder Coop oder bei spezialisierten Anbietern wie APCOA abstellt, geht im Moment der Einfahrt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis ein. Man akzeptiert stillschweigend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB, die meist irgendwo bei der Einfahrt oder am Kassenautomaten im Kleingedruckten hängen.
Verstösst man gegen diese Regeln – etwa indem man die Parkzeit überschreitet oder zwei Parkfelder gleichzeitig belegt –, darf der Betreiber jedoch keine «Busse» im staatlichen Sinne verteilen. Das Recht, echte Strafen zu verhängen, liegt in der Schweiz exklusiv beim Staat. Stattdessen verlangen die Privaten eine sogenannte Umtriebsentschädigung.
Diese Entschädigung stützt sich auf Artikel 41 des Obligationenrechts und ist im Kern ein pauschalisierter Schadenersatz. Der Betreiber macht geltend, dass ihm durch den Falschparker ein finanzieller Aufwand entstanden ist, etwa für das Kontrollpersonal, die Halterabfrage beim Strassenverkehrsamt und den administrativen Schreibkram.
Dass dieses Vorgehen rechtens ist, hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil (BGE 140 III 511) bestätigt. Damals wehrte sich ein Autofahrer gegen eine Forderung von 52 Franken – und unterlag. Die Lausanner Richter befanden, dass ein Betrag in dieser Grössenordnung durchaus verhältnismässig ist, um den entstandenen Aufwand eines privaten Parkplatzbesitzers abzugelten. Wer also heute einen Zettel über 40 bis 60 Franken vorfindet, muss zähneknirschend akzeptieren, dass dieser Betrag rechtlich kaum anzufechten ist.
Das gerichtliche Verbot: Wenn es richtig teuer wird
Richtig ungemütlich und teuer wird es allerdings, wenn das Parkhaus durch ein sogenanntes gerichtliches Verbot geschützt ist. Man erkennt diese Parkplätze an dem offiziellen weissen Schild mit rotem Rand und dem Verweis auf Artikel 258 der Zivilprozessordnung ZPO. Hier hat der Besitzer die Macht des Gerichts im Rücken. Wer ein solches Verbot ignoriert, begeht eine Straftat und riskiert nicht nur eine private Forderung, sondern eine echte Anzeige.
In diesem Fall schaltet sich die Staatsanwaltschaft oder das Statthalteramt ein. Zu der eigentlichen Busse kommen dann saftige Verfahrensgebühren hinzu, was die Kosten schnell in den dreistelligen Bereich katapultiert. Die Polizei hält sich bei privaten Streitigkeiten ohne ein solches gerichtliches Verbot übrigens meist vornehm zurück. Die Polizei ist auf Privatgrundstücken primär erst dann zuständig, wenn eine Anzeige aufgrund eines offiziellen Verbots vorliegt.
Darf das Auto abgeschleppt werden?
Darf ein Auto in einem solchen Fall eigentlich abgeschleppt werden? Die Antwort lautet Ja, aber die Hürden sind hoch. In der Schweiz gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ein Abschleppwagen ist gerechtfertigt, wenn das Auto eine Notausfahrt blockiert, einen Behindertenparkplatz unberechtigt belegt oder andere Verkehrsteilnehmer massiv behindert.
Wer lediglich 20 Minuten länger shoppen war als erlaubt, kann nicht so einfach abgeschleppt werden – das wäre rechtlich unverhältnismässig. Zudem darf ein Abschleppdienst das Fahrzeug niemals als «Pfand» einbehalten, bis die Rechnung bezahlt wird; das könnte als Nötigung ausgelegt werden.
Streetlife-Checkliste: Was tun bei einer Busse?
Höhe prüfen: Liegt die Forderung zwischen 40 und 60 Franken? Falls ja, ist sie durch das Bundesgerichtsurteil gedeckt. Bezahlen erspart teure Halterabfragen (ca. 20–50 CHF zusätzlich) und Mahngebühren.
Schilder prüfen: Hängt ein gerichtliches Verbot? Wenn ja, ist das Risiko einer teuren Anzeige gross, wenn man die Umtriebsentschädigung ignoriert.
Beweise sichern: Haben Sie rechtmässig parkiert (z.B. App-Quittung, defekter Automat)? Machen Sie sofort Fotos und kontaktieren Sie den Betreiber.
Nicht ignorieren: Private Firmen sind heute sehr effizient darin, Halterdaten beim Strassenverkehrsamt abzufragen und Betreibungsverfahren einzuleiten.

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