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«Ich wurde beim Überfahren der Sicherheitslinie erwischt – was gilt?»
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Dieser Grundsatz gilt auch am Steuer eines Autos. Damit man im Verkehr aber erst gar keine Gesetze bricht, lanciert STREETLIFE die Rubrik «Rechtsrat». Schick uns deine konkrete Frage, wir beantworten sie zusammen mit den Verkehrsjuristen von Swissdrive.
Leser Patrick S.* hat sich kürzlich mit der Schilderung dieses Vorfalls bei der STREETLIFE-Redaktion gemeldet. «Ich war in der Region Weinfelden mit dem Auto unterwegs. Zunächst ging es flüssig voran. Doch dann tauchte vor mir auf der Überlandstrasse ein Traktor auf. Statt 80 km/h tuckerten wir mit 40 über die Landstrasse. Irgendwann riss mir der Geduldsfaden und ich überholte das Fahrzeug. Dummerweise setzte ich im Abschnitt der Sicherheitslinie zum Überholmanöver an. Kurz darauf meldete sich die Polizei bei mir. Was gilt nun?»
Diese Gesetze gelten
Lawdrive, die Fachgruppe der Verkehrsjuristen bei Swissdrive, erklärt die rechtliche Ausgangslage und nennt die heranzuziehenden Bestimmungen:
- Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linie zu fahren. Art. 34 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz)
- Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV; SR 741.21 (Signalisationsverordnung)
Suchst du Rat?
Bist du bei einer Verkehrsregel unsicher oder fühlst du dich im Recht und suchst Antworten? Dann bist du bei uns richtig. In Zusammenarbeit mit Lawdrive, den Verkehrsjuristen von Swissdrive, beantworten wir Fragen rund um das Strassenverkehrsgesetz. Schick dein Anliegen per Mail: redaktion@streetlife.ch oder per WhatsApp auf: 077 279 72 56.
Diese Bundesgerichtsurteile gibt es
So darf vom Gebot, rechts der Sicherheitslinie zu fahren, gemäss ständiger Rechtsprechung, nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden, namentlich wenn:
- ein anderes Fahrzeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahnhälfte blockiert (BGE 79 IV 84 Erw. 3)
- ein anderweitig aufgestelltes Fahrzeug (BGE 81 IV 300 / 1) die nachfolgenden Fahrzeuglenkenden zwingt, die Sicherheitslinie zu überfahren
Ein Zwang, an Sicherheitslinien die dem Gegenverkehr vorbehaltene Strassenseite zu beanspruchen, besteht nur, wenn Fahrzeuglenkerinnen oder -lenker auf ein Hindernis stossen und ihnen nicht zugemutet werden kann, mit der Weiterfahrt auf der rechten Fahrbahnhälfte so lange zuzuwarten, bis diese wieder frei ist. Die Lenkenden haben sich zudem vor der Fahrt über die Sicherheitslinie zu vergewissern, ob ein Grund vorliegt, der das Abweichen vom Gebot des Rechtsfahrens zu rechtfertigen vermag. Das trifft beispielsweise zu, wenn:
- die Weiterfahrt durch ein aufgestelltes Fahrzeug behindert wird, was voraussetzt, dass sich die dazugehörende Person entfernt hat
- oder ausserhalb des Fahrzeuges einer Beschäftigung nachgeht, die voraussichtlich einige Minuten in Anspruch nimmt
Fahrzeuglenkende haben sich, sofern zumutbar, über den Grund der «Blockade» der rechten Fahrbahnhälfte zu vergewissern.
Zu diesem Schluss kommen die Verkehrsjuristen
Alles in allem kann dem vorgenannten Sachverhalt entnommen werden, dass eine Sicherheitslinie, mit Ausnahme der erwähnten Erläuterungen, nicht überfahren werden darf. Es gilt jedoch zu erwähnen, dass grundsätzlich jeder einzelne Fall und jede Situation individuell – konkret begutachtet und letztendlich entsprechend beurteilt werden müssen. Somit gibt es auch im Strassenverkehrsrecht Ausnahmefälle.
Das ist Swissdrive
Swissdrive ist eine unabhängige Organisation der Verkehrssicherheitsfachleute, die in der Aus- und Weiterbildung von Verkehrsteilnehmern arbeiten. Die Vereinigung hat sich der Verkehrssicherheit verpflichtet und sieht die Sicherheit im Strassenverkehr als ihr oberstes Ziel. Swissdrive ist für diese Fachleute politische Vertretung auf nationaler Ebene und bietet Branchenlösungen an.
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