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Diesen Fehler machen viele bei der Höchstgeschwindigkeit
Innerorts 50, ausserorts 80 und 120 km/h auf Autobahnen. Diese grundsätzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen sollten jedem Autofahrenden ein Begriff sein. Doch wenn sich ansonsten das Tempo ändert, verpassen das viele.
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Strassen gilt deutlich weniger lange, als vielen Autofahrenden bewusst ist. Das gilt grundsätzlich für alle Vorschriftssignale. Sie verlieren ihre Gültigkeit nach einer gewissen Zeit, ohne dass sie durch ein anderes Schild aufgehoben werden, wie beispielsweise Tempo 50 am Ortsausgang. Die Details regelt die Signalisationsverordnung SSV in Artikel 16, Absatz 2.
«Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt.»
Der Grundsatz
Was heisst das jetzt genau für die Geschwindigkeit? Wenn eine Tempo-Änderung, beispielsweise ausserorts von 80 auf 60 km/h, signalisiert wird, gilt diese nur bis zur nächsten Kreuzung. Als solche gilt auch ein Kreisel. Danach gilt wieder die ursprüngliche Geschwindigkeit von 80 km/h. Das gilt für alle Geschwindigkeiten, die mit der runden Tafel mit rotem Rand vorgeschrieben werden, dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30, gemäss Anhang 2 SSV, Abbildungen der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen). Also auch 20, 30, 40, 70, 80 oder 100 km/h.
Die Ausnahme «Generell»
Wie so oft im Schweizer Strassenverkehr gibt es aber auch Ausnahmen. Eine spart das Aufstellen unzähliger Tempo-50-Schilder in Ortschaften. Es handelt sich um das Signal «Höchstgeschwindigkeit Generell» (2.30.1), das jedem Autofahrenden am Ortseingang begegnet. Es kennzeichnet gemäss Artikel 22, Absatz 2 SSV den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Gebieten dichter Überbauung. Hier gilt die angegebene Geschwindigkeit über die nächste Kreuzung hinaus auf allen Strassen in der Ortschaft.
Begegnet einem jedoch ein Tempo-50-Schild ohne die Überschrift «Generell», gilt die Höchstgeschwindigkeit wieder nur bis zur nächsten Kreuzung.
Die Ausnahme «Zone»
Die zweite Ausnahme betrifft Tempo-30-Zonen. In Artikel 2a regelt die SSV Zonen, wobei hier der Geltungsbereich in Absatz 3 geregelt ist: «Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.» Für Tempo-Zonen heisst das, die Geschwindigkeit muss nach dem weissen rechteckigen «Zonensignal» (2.59.1) 30 nicht mehr wiederholt werden und gilt bis zum «Ende-Signal» (2.59.2). Wichtig ist hier wieder die Abgrenzung zum runden Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) 30. Dieses gilt nur bis zur nächsten Kreuzung, wenn es nicht wiederholt wird.
Regelung gilt auch bei 120
Keine Ausnahme von dieser Regel ist hingegen die Autobahn. Das grüne Signal «Autobahn» (4.01) gibt gleichzeitig die generelle Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h vor. Wird das Tempo mit dem runden Geschwindigkeits-Signal auf 100 oder 80 km/h reduziert, gilt dies nur bis zur nächsten Verzweigung, sofern es danach nicht wiederholt wird.
Die Frage ist, was auf Autobahnen als Verzweigung gilt, da diese grundsätzlich ohne Kreuzungen und Kreisel funktionieren. Das Bundesamt für Strassen ASTRA präzisierte gegenüber STREETLIFE: «Als Verzweigung gelten Autobahnkreuze, wo sich zwei Autobahnen trennen oder zusammenkommen.» Sprich, wenn beispielsweise Tempo 100 nach dem Autobahnkreuz Härkingen nicht wiederholt wird, gilt danach wieder 120. Doch in der Regel wird eine Temporeduktion sowieso durch das Signal «Freie Fahrt» (2.58) aufgehoben.
Aber Achtung: Aus- und Auffahrten fallen nicht unter diese Regelung. Auch nach einer Auffahrt gilt noch die reduzierte Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch das entsprechende Schild aufgehoben wird. Wer auf die Autobahn auffährt, wird vorzeitig über eine allfällig reduzierte Geschwindigkeit informiert, damit man nicht unnötig auf 120 beschleunigt.
Mögliche Folgen
Die rechtlichen Konsequenzen halten sich oftmals in Grenzen. Denn in den meisten Fällen wird das Tempo mit dem Geschwindigkeits-Signal reduziert und wer die Aufhebung verpasst, fährt einfach zu langsam. Allerdings kann man auch dafür gebüsst werden, weil man den Verkehrsfluss stört. Und da dies nicht in der Ordnungsbussenverordnung geregelt ist, gibt es eine Verzeigung, was mit Gebühren schnell bis zu 300 Franken kosten kann.
Zudem gilt auf Einfallachsen in grössere Städte teilweise 60. Wer dann nicht weiss, dass nach der nächsten Kreuzung wieder 50 gilt, macht ein ungewolltes Selfie mit seinem Auto – und bekommt Blitzerpost von der Polizei.
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