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Bundesrat öffnet Tür und Tor für automatisiertes Fahren
An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat eine Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt. Diese erlaubt drei Anwendungsfälle und tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Bereits im Frühling 2023 hat das Parlament eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes SVG beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren geschaffen. Die Gesetzesrevision ermöglicht es, aktuelle und künftige Entwicklungen beim automatisierten Fahren rasch auf Schweizer Strassen einzuführen. Heute nun hat der Bundesrat die Gesetzesbestimmungen in einer Verordnung konkretisiert.
Autobahnpiloten und Fahrzeuge ohne Lenkerinnen und Lenker
Die Verordnung über das automatisierte Fahren erlaubt demnach drei Anwendungsfälle. Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden. Ist der Autobahnpilot aktiviert, dürfen sie die Lenkvorrichtung loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.
Ebenfalls erlaubt ist der Einsatz von führerlosen Fahrzeugen auf behördlich genehmigten Strecken. Die Genehmigung der Strecken liegt im Ermessen der Kantone. Das Bundesamt für Strassen ASTRA erstellt für die Beurteilung von beantragten Strecken Weisungen und bildet eine Begleitgruppe, die von den Kantonen herangezogen werden kann. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge könne insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein, so der Bundesrat.
Auch automatisiertes Parkieren erlaubt
Zudem ist auch das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich. Für die Festlegung der geeigneten Parkierungsflächen sind die Kantone oder Gemeinden zuständig. Auch für die Beurteilung der Geeignetheit von beantragten Parkierungsflächen soll sich die zuständige Behörde auf Weisungen des ASTRA abstützen oder dessen Begleitgruppe heranziehen können. Sowohl die Verordnung als auch die entsprechenden Gesetzesartikel treten per 1. März 2025 in Kraft.

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