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Fakten •
Regeln 2023

Strassenverkehr: Diese Gesetze sind neu in Kraft

Seit Anfang Jahr wurden diverse neue Gesetze im Strassenverkehr eingeführt. Sie betreffen den Führerausweis, Fahrgemeinschaften, Velowege, die Partikelmessung sowie Tempo-30-Zonen.

Die neuen Gesetze betreffen Autofahrende direkt, teilweise aber auch nur indirekt. Sie wurden gestaffelt eingeführt. Ein Teil ist seit dem 1. Januar in Kraft, ein zweites Paket folgte Anfang April. Hier der Überblick:

Einführung 1. Januar 2023:

Veloweggesetz

Das neue Bundesgesetz über Velowege schafft gemäss Bundesrat die Grundlage für bessere und sicherere Velowege. Das Reglement verpflichtet die Kantone zur Planung und Realisierung eines Velonetzwerks, zudem muss auch der Bund bei seinen Strassen Velowege erstellen. 

Tempo 30 und Begegnungszonen: Vereinfachtes Verfahren zur Einführung

Tempo-30-Abschnitte und Begegnungszonen können seit Anfang Jahr neu ohne qualifizierte Gründe* eingeführt werden. Das gilt für nicht verkehrsorientierte Strassen, wobei es sich in der Regel um Nebenstrassen handelt. Nötig bleibt weiterhin eine behördliche Verfügung, was eine Publikation des Vorhabens beinhaltet. Auf Hauptverkehrsachsen gilt weiterhin grundsätzlich Tempo 50.

* Als qualifizierte Gründe gelten: besondere Gefahrensituationen, besonderer Schutz bestimmter Verkehrsteilnehmer, Verbesserung des Verkehrsflusses, Verminderung einer übermässigen Belastung durch Lärm oder Schadstoffe.

Carpooling

Der Bund will Fahrgemeinschaften fördern. Und das mit dem neuen Verkehrsschild «Mitfahrgemeinschaft». Es soll für jene Autos eine Zusatzspur öffnen, die mit mehr als einer Person unterwegs sind. Und so funktionierts: Auf dem Schild steht die Anzahl der Personen, die im Auto sitzen müssen, um die Spur nutzen zu können. In der Theroie ein gutes Modell, in Wahrheit gibt es in der Schweiz derzeit kaum geplante Strecken. Gemäss Bundesamt für Strassen fehle es auf Schweizer Autobahnen schlicht am nötigen Platz.

Im ruhenden Verkehr kann das Schild – in Kombination mit weiteren Hinweistafeln – beim Parkieren einen Vorteil verschaffen. Auf so gekennzeichneten Parkflächen dürfen dann Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mit der geforderten Zahl an Personen unterwegs sind.

Ausnahme von schweren Arbeitsmotorwagen vom Fahrverbot für Lastwagen

Schwere Arbeitsmotorwagen mit einem blauen Kontrollschild sind künftig vom Signal «Fahrverbot für Lastwagen» ausgenommen. Damit werden Einsätze der Feuerwehr erleichtert.

Abgasprüfung: Vorschrift für eine bessere Partikelmessmethode

Feinstaub schadet der Gesundheit. Die Abgasvorschriften dienen dazu, solche Belastungen zu reduzieren. Bei den amtlichen Nachprüfungen (MFK) kommen neu präzisere Messfahren zum Einsatz. 

Einführung 1. April 2023:

Entzogene Führerausweise: Verfahren beschleunigt

Um die Dauer der Verfahren zu verkürzen, sind in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) und in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) neu bestimmte Fristen festgelegt. Nach der Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise in drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Die Behörde wiederum muss den Ausweis innerhalb von zehn Arbeitstagen der betroffenen Person zurückgeben, wenn sie nicht genügend Zweifel an der Fahreignung der Person gelten machen kann.

Berufsfahrerinnen- und fahrer: Fahrten trotz Ausweisentzug bewilligt

Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können die Entzugsbehörden neu Sonderbewilligungen ausprechen. Konkret gilt das für Personen nach einem Führerausweisentzugs wegen leichter Widerhandlung. Seit April können ihnen Fahrten erlauben werden, die sie im Rahmen ihres Berufes ausüben müssen. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich.

Neuer Führerausweis: Besser vor Fälschungen geschützt

Mitte April ist der neue Führerausweis im Kreditkartenformat vorgestellt worden. Dieser ist fälschungssicherer als der heutige Führerausweis. Die alten Ausweise bleiben weiterhin uneingeschränkt gültig. Wer aber trotzdem auf das neue Modell wechseln möchte, kann das gegen eine Gebühr beim Strassenverkehrsamt des Wohnkantons tun. 

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