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Anhänger mit ausländischer Nummer – darf ich hier damit fahren?
Leser Herbert A. hat eine Frage, die für Unsicherheit sorgt: Darf man in der Schweiz einen Autoanhänger mit einem ausländischen Kennzeichen an ein hierzulande zugelassenes Zugfahrzeug hängen und damit herumfahren? STREETLIFE hat das recherchiert.
Ein ausländisch immatrikulierter Anhänger, ein Schweizer Zugwagen – und eine zentrale Frage: Darf man damit in der Schweiz unterwegs sein? Leser Herbert A. (Name der Redaktion bekannt) hat sich via Facebook an die Redaktion gewendet und fragt: Darf man in der Schweiz einen Autoanhänger mit einem ausländischen Kennzeichen an ein in der Schweiz zugelassenes Zugfahrzeug hängen und damit fahren? STREETLIFE hat die offiziellen Quellen geprüft. Hier sind die gesetzlich belegten Eckdaten.
Die relevanten Bestimmungen finden sich beim Zoll und im Strassenverkehrsrecht: beim Zollgesetz / Zollverordnung, und bei der Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Entscheidend ist, wer wo wohnt (in der Schweiz oder im Ausland) – und wie lange der Anhänger hier eingesetzt wird.
Das gilt bei Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Ausland dürfen gemäss BAZG ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug oder einen Anhänger in der Schweiz nutzen – zusammengezählt höchstens sechs Monate innerhalb eines Jahres für private Zwecke.
Zu beachten gilt dabei: Die Zulassung und Versicherung müssen im Ausland nach wie vor gültig sein. Kommerzielle Nutzung wie beispielsweise ein Inlandstransport mit unverzolltem Fahrzeug oder Anhänger ist in der Schweiz nicht gestattet.
Das gilt bei Wohnsitz in der Schweiz
Nach Art. 115 VZV müssen ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger mit Schweizer Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen werden, wenn ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz befindet (ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten).
Das gilt auch, wenn der Halter sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält (ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten) und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet.
Die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges oder Anhängers durch einen Wohnsitzinhaber in der Schweiz ist grundsätzlich nicht zulässig. Dieses muss beim Zoll zur definitiven Einfuhr angemeldet werden.
Übersiedlung in die Schweiz
Wer mit seinem Wohnsitz in die Schweiz zieht, kann Fahrzeuge oder Anhänger als sogenanntes «Übersiedlungsgut» abgabenfrei einführen, wenn diese bereits vor dem Wohnsitzwechsel mindestens sechs Monate im Ausland gebraucht wurden.
Nach der Einfuhr ist eine Anmeldung beim Zoll erforderlich. Zudem muss eine Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt beantragt werden.
Vorsicht – Versicherungspflicht
Gemäss Art. 63 des Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt: Wer ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger im öffentlichen Verkehr verwendet, muss eine Haftpflichtversicherung haben.
Ob eine Schweizer Haftpflichtversicherung auch einen ausländisch zugelassenen Anhänger mit Schweizer Zugfahrzeug abdeckt, hängt von der konkreten Police und dem Versicherer ab. Hier kann also keine generelle Regelung verkündet werden – Ausnahme: Auch Anhänger müssen gültig haftpflichtversichert sein.
Das Verdikt
Ein Autoanhänger mit ausländischem Kennzeichen darf in der Schweiz nur dann bewegt werden, wenn der Halter im Ausland wohnt und die Nutzung zusammengezählt höchstens sechs Monate innerhalb eines Jahres beträgt.
Wer in der Schweiz wohnt und einen solchen Anhänger länger nutzt oder stationiert hat, muss ihn verzollen und in der Schweiz zulassen, sobald die Kriterien des Art. 115 VZV erfüllt sind.

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