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Anhänger mit ausländischer Nummer – darf ich hier damit fahren?
Leser Herbert A. fragt: Darf man in der Schweiz einen Autoanhänger mit einem ausländischen Kennzeichen an ein in der Schweiz zugelassenes Zugfahrzeug hängen und damit fahren? STREETLIFE hat das geprüft.
Ein ausländisch immatrikulierter Anhänger, ein Schweizer Zugwagen – und eine zentrale Frage:Darf man damit in der Schweiz unterwegs sein?Leser Herbert A. hat gefragt: Darf man in der Schweiz einen Autoanhänger mit einem ausländischen Kennzeichen an ein in der Schweiz zugelassenes Zugfahrzeug hängen und damit fahren? STREETLIFE hat die offiziellen Quellen geprüft – hier die gesetzlich belegten Eckdaten.
Die relevanten Bestimmungen finden sich beim Zoll und im Strassenverkehrsrecht: beim Zollgesetz / Zollverordnung, und bei der Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Entscheidend ist wer wohnen tut (in der Schweiz oder im Ausland) und wie lange der Anhänger hier eingesetzt wird.
Das gilt bei Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Ausland dürfen gemäss BAZG ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug oder einen Anhänger in der Schweiz nutzen – unter der Bedingung: zusammengezählt höchstens sechs Monate innerhalb eines Jahres für private Zwecke.
Die Zulassung und Versicherung müssen gültig sein im Ausland. Kommerzielle Nutzung (z. B. Inlandstransport) mit unverzolltem Fahrzeug/Anhänger ist nicht gestattet.
Das gilt bei Wohnsitz in der Schweiz
Nach Art. 115 VZV müssen ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger mit Schweizer Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen werden, wen ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr, ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten, in der Schweiz befindet; ode der Halter sich seit mehr als einem Jahr, ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten, in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet. Die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges oder Anhängers durch einen Wohnsitzinhaber in der Schweiz ist grundsätzlich nicht zulässig: es muss beim Zoll zur definitiven Einfuhr angemeldet werden.
Übersiedlung in die Schweiz
Wer mit seinem Wohnsitz in die Schweiz zieht, kann Fahrzeuge oder Anhänger als sogenanntes „Übersiedlungsgut“ abgabenfrei einführen, wenn diese bereits vor dem Wohnsitzwechsel mindestens sechs Monate im Ausland gebraucht wurden.
Nach der Einfuhr ist eine Anmeldung beim Zoll erforderlich sowie eine Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt.
Vorsicht – Versicherungspflicht
Gemäss Art. 63 des Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt: Wer ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger im öffentlichen Verkehr verwendet, muss eine Haftpflichtversicherung haben. Ob eine Schweizer Haftpflichtversicherung auch einen ausländisch zugelassenen Anhänger mit Schweizer Zugfahrzeug abdeckt, hängt von der konkreten Police und dem Versicherer ab.
Das Verdikt
Ein Autoanhänger mit ausländischem Kennzeichen darf in der Schweiz nur dann bewegt werden, wenn der Halter im Ausland wohnt und die Nutzung zusammengezählt höchstens sechs Monate innerhalb eines Jahres beträgt. Wer in der Schweiz wohnt und einen solchen Anhänger länger nutzt oder stationiert hat, muss ihn verzollen und in der Schweiz zulassen, sobald die Kriterien des Art. 115 VZV erfüllt sind.

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