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Fakten •
Regelverletzungen im Überblick

Achtung! Hier drohen unerwartete Bussen

Die Schweiz legt viel Wert auf Ordnung und Regeln. Kein Wunder also, dass es hin und wieder mal zu Ordnungsbussen kommen kann, besonders im Strassenverkehr. Welche du kennen solltest und welche dich überraschen könnten, verrät dir STREETLIFE.

Ob nun die Parkzeit überschritten ist oder zu schnell gefahren wurde – fast jede Autolenkerin und jeder Autolenker hat schon mal eine Ordnungsbusse von der Polizei kassiert. Allein in der Stadt Zürich wurden im Jahr 2022 über 910'000 Ordnungsbussen ausgestellt. Diese brachten der Stadt Zürich satte 61,3 Millionen Franken ein.

In der Ordnungsbussenverordnung (OBV) ist die Höhe der Busse für Rotlicht- und Geschwindigkeitsübertretungen, Parkbussen oder andere Verstösse festgelegt. Darunter gibt es auch Ordnungssünden, von denen du nicht einmal wusstest, dass es sie gibt. STREETLIFE hat die überraschendsten Fehltritte herausgesucht.

Wer den Autoschlüssel stecken lässt, bezahlt

Stell dir vor, du bist spät dran und musst zu deinem nächsten Meeting. Du findest einen Parkplatz, schnappst dir deine Sachen, steigst aus dem Auto aus und flitzt los. Allerdings vergisst du den Autoschlüssel im Auto und lässt ihn sogar im Zündschloss stecken. Dafür kannst du laut Bussenliste 1 (Punkt 317) der Ordnungsbussenverordnung tatsächlich gebüsst werden. Grund dafür ist die Sicherheit des Autos und der Mitmenschen (Art. 22 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV)). «Bleibt der Autoschlüssel stecken, so besteht die Gefahr, dass das Auto wegrollen, gestohlen werden oder sogar ein Kind das Fahrzeug aus Versehen starten könnte», erklärt Daniel Wächter, Mediensprecher der Kantonspolizei Aargau. Das Vergehen wird mit 60 Franken gebüsst.

Unnötig den Motor aufwärmen und laufen lassen

Gebüsst wird auch, wenn man den Motor eines Fahrzeugs im Stillstand unnötig aufwärmt oder einfach laufen lässt. Laut Art. 33 Bst. a VRV dürfen Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. «Auch zu beachten ist die unnötige Belastung der Umwelt», meint Wächter. Bei diesem Vergehen blüht nach Punkt 326.1 der Ordnungsbussenverordnung eine Strafe von 60 Franken.

Parken auf einem zu kleinen Parkplatz

Du bist mit dem Auto in der Stadt unterwegs und suchst verzweifelt nach einem Parkplatz, doch keiner ist in Sicht. Endlich wird deine Geduld belohnt und ein Smart fährt aus einem kleinen Parkfeld heraus. Obwohl der Parkplatz zu klein ist für dein Auto, stellst du es darauf ab. Die Folge: ein Strafzettel.

Laut Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV) dürfen Parkfelder nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Wird das Parkfeld von einem zu grossen Fahrzeug besetzt, kann das je nach Dauer der Parkzeit mit 40 bis 100 Franken gebüsst werden (OBV, Bussenliste 1, Punkt 253). Dasselbe gilt auch für das Abstellen von Autos auf Reisecar- oder Lastwagen-Parkplätzen.

Gewisse Gruppen haben eigene Parkplätze

Nicht nur die Grösse des Parkplatzes zählt, sondern auch, für wen er bestimmt ist. So dürfen laut Art. 48 Abs. 4, Art. 65 Abs. 13 und Art. 79 Abs. 4 SSV etwa Autolenker nicht auf klar definierten Frauenparkplätzen parkieren. Dasselbe gilt für Einzelpersonen, die ihr Fahrzeug auf einem Familienparkplatz abstellen, oder für Autolenkerinnen und Autolenker auf Behindertenparkplätzen ohne entsprechende Berechtigung. Das Missachten kann je nach Parkdauer zwischen 40 und 100 Franken Busse kosten ­– das Parken auf Behindertenparkplätzen ohne Bewilligung sogar 120 Franken.

Linksfahren kann teuer werden

Wer auf der Autobahn fährt, hat sich bestimmt auch schon über notorische Linksfahrer geärgert. Und ist damit sogar im Recht: Unnötiges Linksfahren kann gebüsst werden. Denn wer auf einer mindestens dreispurigen Autobahn fährt, ist laut Art. 36 Abs. 6 VRV aufgefordert, den linken Fahrstreifen freizulassen. Ausnahmefälle gelten bei Überhol- und Einspurmanövern, beim Fahren in parallelen Kolonnen wie auch innerorts. Wer sich daran hält, spart sich laut Punkt 328.2 der Bussenliste 1 eine Busse von 60 Franken.

Fehlende Winkkelle wird gebüsst

Gemäss Punkt 321.3 der Bussenliste 1 droht eine Busse von 40 Franken, wenn eine Winkkelle nicht mitgeführt wird, sofern diese erforderlich ist. Doch wozu braucht man überhaupt eine Winkkelle? Art. 28 Abs. 4 VRV erläutert: «Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle zu verwenden.» Die Winkkelle muss dabei sein, wenn «das Fahrzeug nicht mit einem besonderen Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.» Dennoch ist Vorsicht geboten. Durch die Kelle oder das Anzeigegerät dürfen andere Verkehrsteilnehmende nicht gefährdet werden.

Ordnungsbusse vs. Geldstrafe

Eine Ordnungsbusse wird im vereinfachten Verfahren abgehandelt wird. Dieses kommt bei unkorrektem Verhalten im Strassenverkehr oder in der Öffentlichkeit zum Tragen und nimmt keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der gebüssten Person. Die Busse wird von einem Polizeibeamten oder einer dafür autorisierten Person ausgestellt. Sie richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV). So kann eine solche Busse auch Personen blühen, die zu Fuss unterwegs sind und sich nicht an die Regeln halten. Hierbei beträgt eine Mindeststrafe 20 Franken und die Höchststrafe 300 Franken.

Eine Geldstrafe ist eine von vier Strafarten, die das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) kennt. Sie wird durch ein Urteil oder einen Strafbefehl verhängt. Eine Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und kann zwischen mindestens 30 und maximal 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB) variieren. Bei persönlichen und wirtschaftlichen Problemen kann der Tagessatz vom Gericht auf zehn Franken reduziert werden.

Im Normalfall hat der oder die Verurteilte ein bis sechs Monate Zeit, um den geforderten Betrag zu begleichen (Art. 35 Abs. 1 StGB). Wird die Forderung nicht fristgerecht bezahlt oder kein Gesuch auf Verlängerung gestellt, folgt eine Betreibung durch die Vollzugsbehörde (Art. 35 Abs. 3 StGB).

Alternativ kann auch gemeinnützige Arbeit geleistet werden, wobei vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz entsprechen (Art. 79a Abs. 4 StGB). Wird der geforderte Betrag weder beglichen noch mit gemeinnütziger Arbeit ersetzt und die Betreibung führt auch zu keiner Tilgung der Schuld, so kommt die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB) zum Tragen. Hierbei ist ein Tagessatz einem Tag Gefängnis gleichgestellt.

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