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Ab wann gilt ein Auto als Unfallfahrzeug?
Im Parkhaus eine Säule gestreift oder vom hinteren Auto angerempelt werden. Das kann für die Eigentümerschaft eines Autos doppelt ärgerlich sein. Zuerst bei der Reparatur und später beim Wiederkaufswert, weil es ein Unfallwagen ist. Nur: Wie stark muss der Schaden sein, damit das Fahrzeug als Unfallauto gilt? STREETLIFE klärt auf.
Wer online ein Auto sucht, setzt meistens auch ein bestimmtes Häkchen: «kein Unfallfahrzeug». Ein Gebrauchtwagen ist immer auch ein Kompromiss, sei es bei der Ausstattung, der Farbe oder dem Antrieb. Nur bei der Sicherheit will niemand Kompromisse machen, vor allem wenn der Gebrauchtwagen sowieso schon zigtausend Kilometer auf dem Buckel hat. Deshalb soll es kein Unfallwagen werden.
Rechtslage beim Unfallauto
Die Anbieter auf Online-Verkaufsplattformen wie Carmarket sind deshalb gut beraten, ihre Fahrzeuge als unfallfrei anzupreisen. Nicht nur, weil es ein Verkaufsargument bei der Kundschaft ist, sondern auch weil es rechtlich relevant ist. Denn das Schweizer Obligationenrecht regelt in Artikel 197 die Gewährleistung. Gemäss diesem haftet der Verkäufer «sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.»
Diese Haftung verfällt laut Artikel 200, wenn der Käufer beim Kauf über die Mängel informiert war. Sprich beim Kauf eines Gebrauchtwagens weiss, dass es sich um ein Unfallauto handelt.
Branchen-Abmachung
Aber schon die Definition Unfallauto ist nicht so einfach, weiss Tahir Pardhan, Leiter Recht & Politik beim Auto Gewerbe Verband Schweiz AGVS: «In der Schweiz ist Unfallfahrzeug kein gesetzlich definierter Begriff. Das Autogewerbe, die Versicherungen und weitere Verbände haben sich aber auf eine Definition geeinigt.»
Diese unterscheidet zwischen drei Fällen: «In der Schweiz sprechen wir von einem Unfallfahrzeug, wenn es erhebliche Schäden hat, die über den Bagatellbereich hinausgehen, und nicht repariert ist. Sobald diese Schäden fachgerecht behoben wurden, sprechen wir von einem ‘nicht unfallfreien Fahrzeug’.» Entsprechend ist ein «unfallfreies Fahrzeug» nie in einen grösseren Unfall verwickelt gewesen und allfällige Schäden lagen im Bagatellbereich
Anbauteile können ersetzt werden
Hier folgt der nächste Knackpunkt für den Verkäufer. Denn nicht jeder Schaden führt automatisch auch zu einem Wertverlust beim Wiederverkauf, weil das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei gilt. «Solange es sich um einen Bagatellschaden handelt, der ohne grossen Aufwand repariert werden kann, gilt das Fahrzeug weiterhin als unfallfrei», erklärt Pardhan und nennt gleich einige Beispiele: «Dazu gehören Lackschäden, Türdellen oder zerkratzte Kotflügel.»
Sogar wenn angeschraubte, angeklebte oder angesteckte Bauteile komplett ersetzt werden, muss es sich noch nicht um ein Unfallauto handeln. Dazu gehören namentlich Stossfänger, Zierleisten, Radlaufverbreiterungen, Aussenspiegel, Scheiben oder Beleuchtungsteile. Entscheidend ist, dass es sich dabei nicht um tragende Bauteile handelt. Aber Achtung: «Sobald neben der Stossstange weitere Bauteile betroffen sind, welche tragende Funktionen haben, verlassen wir je nach konkreter Schwere des Schadens den Bagatellbereich.»
Hier droht Wertverlust
Nicht als Anbauteile gelten Kotflügel, Motorhaube, Türen oder Heckklappe. Sind sie beschädigt und müssen ersetzt werden, ist die Chance gross, dass das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei gilt. «Wenn eine Tür komplett ersetzt werden muss und nicht ohne diesen Ersatz repariert werden kann, gilt das in den meisten Fällen nicht mehr als Bagatellschaden, weil Türen nicht als Anbauteile gelten.»
Allerdings ist auch hier der Einzelfall entscheidend, präzisiert Pardhan: «Es ist stets der tatsächliche Umfang des ursprünglichen Schadens entscheidend und nicht allein die gewählte Reparaturmethode.» Denn manchmal könne es auch bei Bagatellschäden wirtschaftlicher sein, die Tür komplett zu ersetzen als zu reparieren. Dann kann das Fahrzeug weiterhin als unfallfrei eingestuft werden, obwohl ein strukturell relevantes Bauteil wie eine Tür ersetzt wurde.
Als Richtlinie kann man sich also merken: Solange es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, gilt ein Fahrzeug nicht als Unfallauto. Sollte man sich unsicher sein, fragt man am besten den Garagisten, der die Reparatur durchführte. Denn am Ende ist es immer ein Einzelfall und hängt vom entstandenen Schaden ab.

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