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Gegen das Kartellrecht verstossen?

WEKO eröffnet Untersuchung gegen BMW

Die Wettbewerbskommission WEKO hat eine Untersuchung gegen BMW eingeleitet. Es soll geprüft werden, ob der Autohersteller in einer Machtposition gegenüber einer Garage aufgetreten ist. Das habe zu einer angespannten wirtschaftlichen Situation beim Garagenbetreiber geführt.

Die Garage sei während mehrerer Jahrzehnte eine zugelassene Händlerin und Servicestelle für Fahrzeuge der Marke BMW und Mini gewesen, schreibt die Wettbewerbskommission in einer Medienmitteilung vom Donnerstag. Der Vorwurf des Garagenbetreibers: BMW habe eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen an Investitionen in Millionenhöhe geknüpft. Daraufhin habe BMW die Zusammenarbeit aber unerwartet beendet, ohne eine angemessene Übergangslösung vorzusehen.

Für die Garage hat das Ende der Zusammenarbeit wirtschaftliche Folgen: Sie sei vom Fortbestand der Geschäftsbeziehungen mit BMW abhängig, um die erwähnten Investitionen amortisieren zu können, wie es im Schreiben der WEKO heisst. Im Rahmen der Untersuchung wird nun geprüft, ob BMW gegenüber der Garage über eine relative Marktmacht verfügt und sich im Sinne des Kartellgesetzes missbräuchlich verhalten hat. Für BMW gilt die Unschuldsvermutung.

Was heisst relative Marktmacht?

Dabei handelt es sich um eine neue Bestimmung im Kartellgesetz, die seit Anfang 2022 in Kraft ist. Gemäss WEKO ist ein Unternehmen relativ marktmächtig, wenn andere Firmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung abhängig sind, ohne die Möglichkeit zu haben, auf andere Quellen auszuweichen. 

Seit der Einführung der neuen Bestimmung können Unternehmen bei der WEKO Anzeige erstatten, wenn sie auf diese Weise im Wettbewerb behindert oder benachteiligt werden. 

Bei der Gesetzesrevision handelt es sich um einen indirekten Gegenvorschlag des Parlaments zur Fair-Preis-Initiative. Damit wird das bisherige kartellrechtliche Missbrauchsverbot auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgedehnt. Unternehmen werden für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen nicht gebüsst. Die WEKO kann ihnen jedoch Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegen.

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