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Fakten •
Gefängnisstrafen möglich

Nach der Kollision auf und davon ­– das droht bei Fahrerflucht

Täglich kommt es auf Schweizer Strassen zu 50 Verkehrsunfällen mit verletzten Personen. Ein Vielfaches höher ist die Zahl der reinen Blechschäden. Doch in jedem Fall gilt: Wer einen Unfall oder Schaden verursacht, muss sicherstellen, dass sie oder er vor Ort Hilfe leistet und seine Identität preisgibt.

Vorneweg: Wer von einem Unfallort Reissaus nimmt und erwischt wird, der hat schlechte Karten. Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird streng durch die Justizbehörden geahndet. Doch es gibt eine wichtige Unterteilung: Welche das ist, definiert das Schweizer Strassenverkehrsgesetz SVG

  • Die Führerflucht
    Hier entfernt sich die Verursacherin oder der Verursacher von einem Verkehrsunfall, bei dem es Verletzte oder sogar Tote gab.
    Geregelt ist das unter Art. 92 Abs. 2 SVG
     
  • Nichtgenügen der Meldepflicht
    Hier geht es um den klassischen Parkschaden. Wer beim Ausparken ein fremdes Fahrzeug beschädigt, muss den Halter darüber informieren. Tut er das nicht, dann verstösst er gegen Art. 92 Abs. 1 SVG

    Aber was heisst das konkret? Im Falle der Führerflucht verlangt das Gesetz von der verursachenden Person folgendes Verhalten: Es muss zwingend angehalten, die Polizei benachrichtigt und Erste Hilfe geleistet werden. Wer das nicht tut, begeht ein Vergehen und riskiert eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren

    Wartefrist von mindestens 30 Minuten

    Im Falle eines Sachschadens ist der Autolenkende dazu verpflichtet, auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zu warten. Experten sprechen von einer Frist von mindestens 30 Minuten. Kommt die Person in dieser Zeit nicht zum Auto zurück, muss die Polizei informiert und am Fahrzeug eine Nachricht mit den Koordinaten hinterlassen werden. Erst danach ist eine Weiterfahrt erlaubt

    Eine schweizweite Statistik darüber, wie viele Personen sich jährlich über alle Verkehrsunfälle und Parkschäden hinweg vom Unfallort entfernen, gibt es nicht. Eine Aufstellung aus dem Kanton Luzern aus dem Jahr 2015 lässt die Dimension zumindest erahnen. Von den damals insgesamt 2334 Verkehrsunfällen kam es bei 708 Fällen zu einem pflichtwidrigen Verhalten. Bei 90 Prozent der Fälle handelt es sich um eine Verletzung der Meldepflicht also eine Sachbeschädigung.

      Wie verhalte ich mich bei Parkschäden richtige?

      1. Wenn möglich ein Unfallprotokoll erstellen und Versicherungs- und Personendaten austauschen
      2. Mindestens 30 Minuten auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter warten
      3. Ist man selbst der Geschädigte oder die Geschädigte: Schaden dokumentieren und Anzeige gegen Ungekannt erstatten

        Welche Versicherung deckt die Schäden?

        1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Parkschaden an einem fremden Fahrzeug
        2. Kann der Lenker, der den Schaden verursacht hat, nicht ermittelt werden, deckt nur eine Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten.
          Parkschäden sind nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt
        Leserreporter

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