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Verkehr •
Transport auf zwei Rädern

Lastenvelos: Was sie dürfen – und was nicht

In den Städten erobern sie zunehmend die Strassen: Fahrräder mit grossen Transportschalen. Lastenvelos lassen sich nach Belieben beladen – oder eben doch nicht? Bevor man sich auf den Sattel des Drahtesel-Transporters schwingt, gibt es einiges zu beachten.

Das Körbli und der Kindersitz am Velo waren gestern. Wer heute den Einkauf oder seine Kinder auf zwei Rädern transportieren will, macht das mit dem Lastenvelo. Damit treten die Velos für kurze Strecken in der Stadt in direkte Konkurrenz zum Auto.

Die Cargobikes, wie sie auch genannt werden, fallen dabei durch die zwei grossen Laufräder und mindestens einem überdimensionalen Gepäckträger an der Front oder am Heck auf. Doch so praktisch die aufgemotzten Velos für den Transport von Gütern auch sind, haben sie bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Das sagt das Gesetz

Lastenvelos werden zur Fahrzeugart der Leichtmotorfahrräder gezählt. Um sie auf den Schweizer Strassen fahren zu können, haben sie dieselben Vorschriften zu befolgen wie langsame E-Bikes oder E-Trottinette. Die entsprechenden Regeln sind in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) festgehalten.

Gemäss Artikel 175 Absatz 2 dürfen Cargobikes maximal einen Meter breit sein. Rüstet man das Velo mit Rückspiegeln aus oder verfügt dieses bereits über Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, fallen diese nicht in diese Breitenvorgabe und dürfen im eingeklappten Zustand gemessen werden. Wo kein Auge zugedrückt wird, ist bei der transportierten Ware. Diese darf die Maximalbreite nicht überschreiten. Was die Länge des Lastenvelos angeht, gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen.

200 Kilogramm – mehr geht nicht

Im selben Artikel ist auch das Gesamtgewicht geregelt. Dieses darf nicht schwerer sein als 200 Kilogramm. Dabei wird nicht nur das Gewicht des Velos und der geladenen Ware angerechnet. Auch das Gewicht der Velofahrerin oder des Velofahrers wird mitgezählt. Bringt ein Cargobike also zum Beispiel 50 Kilogramm auf die Waage und die lenkende Person 80 Kilogramm, können Güter von insgesamt 70 Kilogramm mitgeführt werden.

Anstelle vom Grosseinkauf können auch Kinder in der Transportschale Platz nehmen. Es dürfen höchstens zwei Kinder herumchauffiert werden. Dafür müssen speziell geschützte Sitzplätze eingerichtet sein. Zudem darf das Maximalgewicht auch beim Personentransport nicht überschritten werden.

Das klassische Velo ist die Regel

Neben diesen technischen Vorschriften gibt es auch im Strassenverkehr einiges zu beachten. So ist zum Beispiel gemäss Signalisationsverordnung (SSV) gleich wie für «normale» Velos auch für Cargobikes die Benützung des Radwegs obligatorisch.

Wer ein Lastenvelo fährt, hat auch sonst dieselben Vorschriften wie die übrigen Velofahrenden zu beachten. Demnach ist es ihnen laut Verkehrsregelnverordnung (VRV) erlaubt, rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren. Voraussetzung ist, dass genügend Platz dafür vorhanden ist. Untersagt ist jedoch das slalomartige Vorfahren oder sich vor haltende Fahrzeuge zu stellen.

Autoparkplätze sollen als Abstellplatz herhalten

Gegenüber Standardvelos beanspruchen Transportfahrräder wesentlich mehr Platz auf den Strassen. Aber die beengten Verhältnisse stellen nicht nur im fliessenden, sondern auch im ruhenden Verkehr ein Problem dar. Schon heute braucht es auf der Parkplatzsuche wegen der autofeindlichen Verkehrspolitik der Städte vor allem Zeit und Nerven.

Den Kampf um die freie Parklücke forciert Grünen-Nationalrätin Delphine Klopfenstein Broggini mit ihrer Motion weiter. Sie fordert vom Bundesrat, dass Autoparkplätze für das Abstellen von Transportvelos generell benutzt werden dürfen. Die Zweckentfremdung der Autoparkplätze begründet sie mit einer europaweiten Studie von Cyclelogistics aus dem Jahr 2013. Gemäss dieser könnten 51 Prozent des motorisierten Verkehrs in europäischen Städten auf Transportvelos verlagert werden.

Davon ist der Bundesrat nicht überzeugt. Er beantragt die Ablehnung der Motion und möchte den zuständigen Behörden auf Kantons- und Gemeindeebene die Möglichkeit geben, Parkierungsflächen für Lastenvelos zu schaffen und zu kennzeichnen.

Bundesrat will liberalisieren

In diesem Zusammenhang und weiteren gesetzlichen Anpassungen rund um das Lastenvelo veröffentlichte die Bundesregierung im Dezember 2021 ihren Bericht mit dem Titel «Verkehrsflächen für den Langsamverkehr». Darin wird das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Folgendes soll dabei berücksichtigt werden:

  • Anpassung der technischen Vorschriften für Leichtmotorfahrräder
  • Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen für Motorfahrräder (schnelle E-Bikes und schwere Lastenräder dürfen damit wahlweise auch auf den übrigen Fahrflächen fahren)
  • Mit baulichen Elementen geschützte Radstreifen
  • Spezifische Parkierungsflächen für Leichtmotorfahrräder und entsprechende Zusatztafeln

Beim UVEK geht man heute davon aus, dass der Bundesrat die Vernehmlassung in den kommenden Monaten eröffnen und somit seine konkreten Vorschläge präsentieren wird. «Das Datum und weitere Details sind noch nicht bekannt», teilt das zuständige Bundesamt für Strassen (Astra) mit.

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