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Gesetzte treten in Kraft

Diese neuen Verkehrsregeln gelten ab Oktober 2026

Ab dem 1. Oktober gelten in der Schweiz neue Regeln im Strassenverkehr. Sie betreffen elektrische Lieferwagen bis 4,25 Tonnen sowie geplante Temporeduktionen auf wichtigen Verkehrsachsen. Während E-Lieferwagen künftig von einigen Sonderregeln befreit werden, werden Behörden bei Tempo 30 zusätzliche Hürden gesetzt.

Auf verkehrsorientierten Strassen gelten ab dem 1. Oktober neue Vorgaben für Temporeduktionen. Soll beispielsweise auf einer Hauptverkehrsachse Tempo 30 eingeführt werden, muss in einem Gutachten nachgewiesen werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr auf Siedlungs- und Quartierstrassen entsteht. Der Bundesrat setzt damit eine entsprechende Vorgabe des Parlaments um.

Auf sogenannten siedlungsorientierten Strassen dürfen Städte und Gemeinden weiterhin ohne diese Auflage Tempo 30 einführen.

Mehr Freiheiten für elektrische Lieferwagen

Ebenfalls ab dem 1. Oktober werden elektrische Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4,25 Tonnen den herkömmlichen Lieferwagen gleichgestellt. Der Grund: Das zusätzliche Gewicht der Batterie kann dazu führen, dass solche Fahrzeuge die Grenze von 3,5 Tonnen überschreiten. Künftig gelten für sie trotzdem weitgehend die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Lieferwagen.

Damit reicht der normale PW-Führerschein aus, um die E-Lieferwagen zu fahren. Weiter dürfen die Chauffeure mit elektrischen Nutzfahrzeugen bis 4,25 Tonnen ab sofort 120 km/h auf der Autobahn fahren und müssen das Signal «Verbot für Lastwagen» nicht berücksichtigen. Zudem entfällt im Binnenverkehr die Pflicht zum Fahrtschreiber, da die Fahrer von den entsprechenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen werden.

Auch bei den technischen Kontrollen gibt es eine Änderung. Für E-Lieferwagen gelten künftig die gleichen Kontrollintervalle wie für herkömmliche Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen diese neuen Intervalle allerdings erst ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

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