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61-Jähriger fährt ohne Führerschein – jetzt muss er ins Gefängnis
Ohne Führerschein und schon mit einer Haftstrafe belegt, zeigt sich ein 61-jährige Deutscher unbelehrbar. Erneut wird der Mann am Steuer eines Autos erwischt. Der notorische Verkehrssünder musste sich am Donnerstag vor Gericht verantworten.
Einem alten Hund bringt man keine neuen Tricks bei. Dieses englische Sprichwort trifft auf einen 61-jährigen Deutschen zu, der im Kanton Thurgau lebt. Nicht einmal die Strafverfolgungsbehörden konnten ihn dazu bewegen, sich zu bessern. Deshalb musste er sich gestern, Donnerstag, als Wiederholungstäter vor dem Bezirksgericht Frauenfeld verantworten.
Sein Auto war nicht eingelöst
Schauen wir zurück: Am letzten Sonntag im September 2025 setzt sich der 61-Jährige ans Steuer seines Jeep Cherokee und fährt von seinem Wohnort im Herzen des Kantons Thurgau nach Pfäffikon ZH. Auf dem Heimweg kommt er in Frauenfeld in eine Polizeikontrolle. Was für einen unbescholtenen Bürger nichts weiter als ein geringer Zeitverlust bedeutet, wird für den Deutschen der Anfang vom Ende.
Wie sich bei der Kontrolle in einer Quartierstrasse zeigt, darf der 61-Jährige gar nicht am Steuer eines Autos sitzen. Kommt dazu: Auch sein Wagen ist nicht für den Verkehr zugelassen. Dem Deutschen wurde schon im Mai 2021 der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Auto ist nicht eingelöst und auch die angebrachten Nummernschilder sind auf kein Auto eingelöst. Damit begeht der Mann mindestens drei Gesetzesverstösse: Er fährt ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung und er missbraucht Kontrollschilder.
Haftpflichtversicherung
Die Autonummer gilt in der Schweiz nicht nur der eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges und seines Halters, sondern auch als Versicherungsnachweis. Denn Autos benötigen eine gültige Haftpflichtversicherung – ohne diese händigen Strassenverkehrsämter keine Schilder aus. Die Haftpflicht übernimmt Reparatur- und Gesundheitskosten, wenn die Person am Steuer des Fahrzeuges einen Unfall verursacht. Ohne gültige Haftpflichtversicherung bleibt die geschädigte Person auf den Kosten sitzen, da der Besitzer des nicht versicherten Fahrzeuges meist nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten zu begleichen.
Führerschein schon weg
Aber als wäre das noch nicht genug, ist es nicht das erste Mal, dass der 61-Jährige ohne Führerschein fährt. Nur vier Monate vor diesem Vorfall, im Mai 2025, verurteilte ihn das Bezirksgericht Frauenfeld bereits deswegen sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher versuchter Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Damals zeigten sich die Richter teilweise gnädig. Die Haftstrafe von 30 Monaten wurde teilbedingt ausgesprochen. Der Deutsche sass nur zehn Monate effektiv ab.
Doch diesen Goodwill hat der 61-Jährige mit seinen erneuten Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz definitiv verspielt. Für die Staatsanwaltschaft Frauenfeld ist klar: Der Beschuldigte ist unbelehrbar. Deshalb soll er nun die volle Haftstrafe des Urteils von letztem Jahr sowie nochmals acht Monate für die neuen Vergehen absitzen. Damit fordert die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von insgesamt 38 Monaten.
Behörden verkaufen Auto
Zusätzlich hat die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug des Beschuldigten, den Jeep Cherokee, eingezogen. Der Deutsche willigte ein, dass die Behörden sein Auto verwerten dürfen. Das Fahrzeug wurde in der Zwischenzeit verkauft, dabei konnte ein Erlös von 1972 Franken erzielt werden. Das Geld wird jetzt für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
In diesen Fällen kann die Polizei das Auto einziehen
Die Justizbehörden in der Schweiz können Fahrzeuge von Rasern und Lärmposern sicherstellen und beschlagnahmen. Laut Artikel 54 des Strassenverkehrsgesetzes können Fahrzeuge ebenfalls sichergestellt werden, wenn sie nicht zugelassen sind, ihr Zustand oder die Ladung den Verkehr gefährden oder wenn sie die Bestimmungen zur Personenbeförderung nicht erfüllen.
Aber auch die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Polizei in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Fahrzeuge im Sinne von Vermögenswerten sicherstellen kann. In diesem Fall dient die Beschlagnahmung dazu, die Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen oder weitere Forderungen zu decken, die mit dem Strafverfahren entstehen. Gegen eine Beschlagnahmung können die Betroffenen Einsprache einlegen.
Die Erklärung des Beschuldigten
Der Beschuldigte zeigte sich einsichtig. Er gab seine Taten zu und willigte in ein abgekürztes Verfahren ein. Vor Gericht erklärte der Selbständigerwerbende, wieso er sich ohne Ausweis ans Steuer gesetzt habe. «Mein Bruder war gerade nicht da und es gab einen beruflichen Notfall. Aus Gewohnheit setzte ich mich ins Auto und fuhr los.» Der Richter sprach den Beschuldigten nochmals darauf an, dass er erst vier Monate vorher wegen eines ähnlichen Vergehens verurteilt worden war. «Ich habe Existenzängste», räumte der 61-Jährige zerknirscht ein. «Ich habe Angst, auf der Strasse zu landen, und mache nur Fehler. Ich weiss, es klingt nach Ausreden. Es tut mir leid.»
Das Urteil
Im abgekürzten Verfahren stimmt der Beschuldigte schon vor dem Prozess dem Strafmass zu. Das Gericht prüft nur noch, ob die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren gegeben sind und, ob das Strafmass angemessen ist. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen gegeben und der 61-Jährige wurde wie gefordert verurteilt. Er muss nun insgesamt 38 Monate ins Gefängnis. Der vorsitzende Richter erlaubte sich einige Schlussbemerkungen an den Beschuldigten: «Sie zeigen eine besondere Unbelehrbarkeit. Ich wünschte, ich könnte sagen, wir sehen uns nicht wieder, aber daraus wird nichts. Wir sehen uns wieder, da schon wieder ein Verfahren gegen Sie hängig ist.»
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