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Polizist rast mit Blaulicht und kassiert Freiheitsstrafe
Mit 160 Sachen durch ein Dorf rasen und ausserorts auf über 200 km/h beschleunigen. Das ist ein offensichtliches Raserdelikt – auch mit Blaulicht. Diese Erfahrung macht aktuell ein Thurgauer Polizist. Er musste sich wegen seiner Einsatzfahrt vor dem Bezirksgericht Frauenfeld verantworten.
Es ist der Klassiker für Geschwindigkeitskontrollen. An einem Juli-Sonntag stellt die Kantonspolizei Thurgau am frühen Nachmittag das Lasermessgerät ausserorts von Felben-Wellhausen in Fahrtrichtung Mettendorf auf. Um 13.46 Uhr fährt ein Porsche mit 119 km/h in die Radarfalle und ist damit 39 km/h zu schnell. Der Vorgesetzte Beamte befahl seinem Kollegen mit einem zivilen Polizeiwagen die Verfolgung aufzunehmen, um die Identität des Porschefahrers festzustellen. Wegen dieser Dienstfahrt musste sich der 28-jährige Polizeibeamte am Dienstag vor dem Bezirksgericht Frauenfeld verantworten.
Rasender Polizist
Was war geschehen? Der Beschuldigte verfiel dem Rausch der Geschwindigkeit und wurde selbst zum Raser. Mit bis zu 161 km/ jagte er durch Hüttlingen, beschleunigte ausserorts auf bis zu 204 km/h und wurde im nächsten Ort, Eschikofen, mit bis zu 199 km/h nur minimal langsamer. Die Verfolgungsjagd wurde durch ein im Polizeiwagen verbautes Aufnahmegerät mit integrierter Geschwindigkeitsmessung aufgezeichnet. Der Beschuldigte startete die Aufzeichnung ordnungsgemäss, als er die Verfolgung aufnahm.
Weniger vorbildlich war, dass der Beschuldigte das vorgeschriebene Blaulicht auf dem Dach nicht aktivierte. Die Sirene und die blauen Frontblitzer im Kühlergrill waren zu wenig. Ein Einsatzfahrzeug, egal ob Polizei, Feuerwehr oder Sanität, ist nur mit Blaulicht und Sirene vortrittsberechtigt. Das hält das Bundesamt für Strassen ASTRA in einem Merkblatt zu Einsatzfahrten fest. Das Merkblatt äussert sich auch zum Punkt des zu schnellen Fahrens. Demnach darf «mit der gebotenen Sorgfalt» von Geschwindigkeitsvorschriften abgewichen werden. Nicht definiert ist, wie viel zu schnell Einsatzkräfte fahren dürfen.
Unfall übersehen
Für die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen war der beschuldigte Polizist zu schnell, weshalb sie Anklage erhob. Ein starkes Indiz dafür ist das Ende der Verfolgungsjagd. Denn der Polizist konnte weder den Porschefahrer stellen, noch ist dieser entwischt. Etwa 900 Meter nach Eschikofen verunfallte der Porsche in einer Linkskurve und der Fahrer wurde lebensgefährlich im Fahrzeug eingeklemmt. Der Polizist jagte aber an der Unfallstelle vorbei, ohne zu bemerken, was geschehen war. Stattdessen meldete er kurz nach jener Linkskurve, dass er den Porsche verloren habe. Zu diesem Zeitpunkt war er ausserorts immer noch mit bis zu 160 km/h unterwegs.
Polizist fuhr gefährlicher als der Raser
Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift, die STREETLIFE vorliegt, von einer «krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit». Damit hab der Beschuldige die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, deutlich mehr als der verfolgte Porschefahrer. Der Beschuldigte habe bei der Verfolgungsjagd weder mit der notwendigen Sorgfalt noch verhältnismässig reagiert. Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft in Frage, ob die Verfolgung überhaupt nötig gewesen sei. Das Kennzeichen des Porsches war bekannt und es waren keine Menschenleben in Gefahr. Deshalb forderte der Staatsanwalt eine bedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie eine Busse von 4000 Franken.
Polizist fordert Freispruch
Der Beschuldigte wurde vor Gericht von sechs Kolleginnen und Kollegen sowie seiner Frau begleitet. Er schilderte das Geschehen aus seiner Sicht. Er sagte, er habe nicht gewusst, wie schnell der Porsche war. «Aber mein Vorgesetzter hätte mir nicht die Verfolgung befohlen, wenn es sich nicht um eine grobe Verkehrsregelverletzung gehandelt hätte.» Zu seiner eigenen Geschwindigkeit während der Verfolgungsjagd äusserte er sich nicht. «Ich dachte nicht, dass ich so schnell fahre. Von anderen Polizei-Mercedes war ich es gewohnt, dass sie kaum beschleunigten. Ausserdem entfernte sich der Porsche immer noch von mir», sagte der Beschuldigte aus.
Er plädierte auf unschuldig und forderte durch seinen Anwalt einen Freispruch. Der versuchte in seinem Plädoyer, das Video der Verfolgung mit der gefahrenen Geschwindigkeit als unzulässig einstufen zu lassen. «Es verstösst gegen den Rechtsgrundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Aber als Polizist bleibt meinem Mandanten keine andere Wahl, als die Einsatzfahrt aufzuzeichnen.» Deshalb dürfe die Aufnahme nicht gegen ihn verwendet werden, argumentierte der Verteidiger. «Eine Verurteilung würde einen Präzedenzfall schaffen. Polizisten könnten künftig die Aufzeichnung nicht mehr starten, um sich nicht selbst zu belasten.»
Ungeachtet der Videoaufnahme argumentierte der Verteidiger weiter, dass die Verfolgung notwendig gewesen war. Einerseits habe der beschuldigte Polizist nicht gewusst, dass sein Kollege das Kennzeichen des Porsches aufgezeichnet hatte. Das gehe aus der Videoaufzeichnung und dem Funkverkehr hervor. Weiter seien durch den Porschefahrer Menschenleben in Gefahr gewesen: «Trotz der Geschwindigkeit meines Mandanten entfernte sich der Porsche von ihm, und er konnte dessen Unfall nicht sehen», hielt der Anwalt fest. Deshalb sei es eine notwendige dringliche Dienstfahrt gewesen und der Polizist freizusprechen.
Das Urteil
Das Gericht liess sich nicht von den Argumenten der Verteidigung überzeugen und sprach den Polizisten schuldig. Es sei zwar eine dringliche Dienstfahrt gewesen, aber die Geschwindigkeit nicht verhältnismässig. In diesem Fall sieht das Strassenverkehrsgesetz vor, dass nicht die Differenz zwischen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und der gefahrenen Geschwindigkeit für die Strafe entscheidend ist, sondern die Differenz zur verhältnismässigen Geschwindigkeit. Diese legte das Gericht bei 125 km/h innerorts fest und gewährte dem Polizisten noch eine Messungenauigkeit von 10 km/h. Damit war der Polizist noch 65 km/h zu schnell, was es immer noch zu einem Raserdelikt macht. Deshalb verurteilte das Gericht den 28-Jährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Busse von 3000 Franken.
Ob der Polizist durch die Verurteilung seinem Beruf weiter arbeiten kann, ist offen. Doch der Verteidiger sprach im Verfahren von einem Karriereende, sollte dem Beschuldigten der Führerausweis für zwei Jahre entzogen werden. Das wäre die Folge dieses Urteils, doch dieses ist noch nichts rechtkräftigt und der Anwalt das Polizisten bestätigte nach der Verhandlung gegenüber STREETLIFE, dass sie gegen das Urteil Berufung einlegen werden.
Administrativmassnahme
Bei einer Verkehrsregelverletzung gibt es in der Schweiz grundsätzlich zwei Verfahren: das Strafverfahren, bei dem über strafrechtliche Konsequenzen wie Busse oder Gefängnis entschieden wird, und das Administrativverfahren, bei dem das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons des Täters über den Führerausweisentzug entscheidet. Deshalb muss der angeklagte Polizist unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit den Führerschein für mindestens zwei Jahre abgeben. Das ist die Mindestdauer bei einem Raserdelikt.
Im Fall von Einsatzfahrten von Polizei, Feuerwehr, Sanität und Zoll gibt es gemäss dem Waadtländer FDP-Ständerat Pascal Broulis ein Ungleichgewicht zwischen Administrativ- und Strafverfahren. «Das Parlament reduzierte zwar die strafrechtlichen Konsequenzen für Einsatzkräfte, passte die Administrativmassnahmen aber nicht genügend an.» Mit einer im letzten September eingereichten Motion will Broulis dies korrigieren. «Wir haben die absurde Situation, dass ein Polizist strafrechtlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird, ihm aber verwaltungsrechtlich der Führerschein für 12 Monate entzogen wird.»
Der FDP-Ständerat will Polizisten, Feuerwehrleuten, Sanitätern und Grenzwächtern etwas Druck von den Schultern nehmen: «In der Hitze des Gefechts ist es für das Personal von Einsatzfahrzeugen schwierig zu wissen, wie ihr Verhalten beurteilt wird und ob sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Vorsicht walten liessen. Ihnen muss eine andere Aufmerksamkeit zuteilwerden als einem einfachen Raser.»
Der Bundesrat lehnt die Motion von Bourlis ab, weil das Gesetz aktuell genügend Spielraum lasse. Der Ständerat nahm sie im Dezember an, als Nächstes berät der Nationalrat darüber.
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