Zum Hauptinhalt springen

Werbung

News •
Fahrerflucht vor Gericht

Kosovarische Putzfrau haut nach Parkschaden ab

Fahrflucht ist kein Kavaliersdelikt, auch wenn es nur Sachschaden gab. Das musste eine kosovarische Putzfrau aus dem Kanton Schaffhausen realisieren. Sie musste sich wegen eines Parkschadens vor dem Kantonsgericht verantworten

Eine Bagatelle beschäftigte fast zwei Jahre lang die Schaffhauser Justiz. Im Juni 2024 fuhr eine 47-jährige Putzfrau vorwärts aus einem Parkplatz in Neuhausen am Rheinfall. Dabei soll sie das rechts neben ihr geparkte Auto vorne links mit der hinteren rechten Ecke ihres Autos gestreift und beschädigt haben. Statt anzuhalten und dem Besitzer den Schaden zu melden, soll sie einfach weitergefahren sein.

Was ist Fahrerflucht?

Der Vorwurf im Strafbefehl, der STREETLIFE vorliegt, lautet auf Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. Dafür soll die Beschuldigte gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft eine Busse von 500 Franken bezahlen. In Artikel 51 des Strassenverkehrsgesetzes SVG wird klar geregelt, wie sich Autofahrende bei einem Unfall zu verhalten haben. Im Falle eines Parkschadens ist Absatz 3 entscheidend:

«Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.»

Artikel 51, Absatz 3, SVG

Gegen diese Meldepflicht verstiess die Frau aus dem Kosovo gemäss Strafbefehl. Sie entfernte sich vom Unfallort in Neuhausen und unterliess es, die Eigentümerschaft des beschädigten Fahrzeuges oder die Polizei zu informieren. Dies wird gemäss Artikel 92 SVG mit einer Busse bestraft. Juristisch handelt es sich hierbei noch nicht um «Fahrerflucht», sondern um «Nichtgenügen der Meldepflicht». Von Fahrerflucht spricht die Justiz erst, wenn beim Unfall Personen verletzt oder getötet wurden und es droht eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren.

Korrektes Verhalten nach Parkschaden

Wie hätte die Reinigungsfachkraft ihrer Meldepflicht nachkommen können? Denn mit einem Zettel mit Kontaktdaten oder der Visitenkarte unter dem Scheibenwischer ist die Sache nicht getan. Der letzte Satz in Artikel 51, Absatz 3, besagt klar, dass die Polizei zu informieren ist, wenn der Geschädigte nicht erreichbar ist.

Im Alltag raten Experten dazu, mindestens 30 Minuten auf die Fahrzeugbesitzerinnen oder -Besitzer zu warten. Kehrt die Person in dieser Zeit nicht zu ihrem Auto zurück, muss man die Polizei informieren. Im vorliegenden Fall liess die Richterin im Laufe des Prozesses durchblicken, dass es auch noch vertretbar gewesen wäre, wenn sich die Beschuldigte am selben Abend oder am nächsten Tag beim Besitzer gemeldet hätte.

Kein Einzelfall

Wie die Unfallzahlen des Bundesamtes für Strassen ASTRA zeigen, handelt es sich beim Fall aus dem Kanton Schaffhausen um keinen Einzelfall. Nach einer leichten Zunahme zwischen 2017 (26,9 %) und 2019 (29,3 %) kommen in durchschnittlich 29,5 Prozent der Unfälle mit Sachschaden die Unfallverursacher ihrer Meldepflicht nicht nach. Bei Unfällen mit verletzten oder getöteten Personen kommt es nur in 6 Prozent zu Fahrerflucht.

Experten vermuten die Angst vor harten Strafen wie saftigen Geldbussen oder Führerausweisentzug als wesentlichen Grund für die anhaltend hohe Zahl von Fahrerflucht-Vorfällen. Vor allem Junglenkende riskieren, bei Unfällen den Führerschein zu verlieren. In vielen Fällen ist es aber auch eine Panikreaktion.

Tat abgestritten

Auch im vorliegenden Fall gibt es keine Begründung für die Fahrerflucht. Die 47-jährige Beschuldigte bestritt die Tat vor dem Kantonsgericht Schaffhausen. Nachdem die Anwältin der Putzfrau erfolglos versucht hatte, das Verfahren wegen eines Formfehlers einstellen zu lassen, zeigte sich die Kosovarin wortkarg. Sie hätte nicht mehr zu sagen als schon bei der Befragung durch die Polizei. Sie erklärt via Dolmetscher aber die blaue Farbe an ihrem silbernen Auto: «Der Schaden stammt von einer Kollision im Kosovo.»

Die Richterin wollte wissen, wieso ein Zeuge behaupte, sie gesehen zu haben. «Weil der Zeuge und der Besitzer des beschädigten Autos Kollegen sind», antwortete die Beschuldigte. Dass der Besitzer des Autos sie schon einmal beschuldigt hatte, das Verfahren aber eingestellt wurde, weil man ihr nichts zweifelsfrei nachweisen konnte, liess die Beschuldigte unkommentiert.

Ihre Anwältin forderte daraufhin in ihrem Plädoyer einen Freispruch und berief sich dabei unter anderem nochmal auf den Formfehler. Weiter wäre ihre Mandantin ihrer Meldepflicht nachgekommen, wenn sie das andere Auto beschädigt hätte, so die Anwältin. Schliesslich würden die Beweise der Farbpartikel weder für noch gegen ihre Mandantin sprechen.

Das Urteil

Die Richterin hatte kein Gehör für die Argumente der Beschuldigten und sprach sie schuldig. Die Aussagen des Zeugen seien schlüssig und würden durch die Aussagen weiterer Zeugen gestützt. «Es gibt keinen Hinweis auf eine Absprache mit dem Fahrzeugbesitzer», begründete die Richterin ihr Urteil. Die Geschichte vom Unfall im Kosovo tat die Richterin als sehr unwahrscheinlich ab.

Beim Strafmass folgte sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Busse von 500 Franken. Die Staatsgebühr hingegen erhöhte sich als Folge des Gerichtsverfahrens von 800 auf 2100 Franken, und die Anwaltskosten kommen auch noch auf die 47-Jährige zu.

Werbung