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Handy am Steuer

Bundesgericht hebt Verurteilung auf

Im Sommer 2020 fuhr die Lenkerin eines Personenwagens auf einer Hauptstrasse in Egerkingen SO. Dabei hielt sie ihr Mobiltelefon in der rechten Hand und schaute kurz aufs Display. Von der Polizei erwischt, wurde sie mit 250 Franken gebüsst. Die Frau allerdings zog die Verurteilung bis vor Bundesgericht weiter – und bekam jetzt Recht.

Das Schweizerische Bundesgericht veröffentlichte die Rechtssprechung am Mittwoch auf seiner Homepage. Der Entscheidstammte bereits vom 5. Mai 2023. Darin schreibt das Gericht: «Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.»

Doch der Reihe nach. Im Sommer 2020 war die Fahrzeuglenkerin in Egerkingen innerorts mit ihrem Wagen unterwegs. In ihrer rechten Hand hielt sie ihr Mobiltelefon und schaute kurz auf das  Display. Dabei wurde sie von der Polizei beobachtet, die später von einer Fahrstrecke von 20 Metern sprach und die Frau zur Anzeige brachte. Zum Zeitpunkt der Fahrt herrschte ein mittleres Verkehrsaufkommen. Die Frau fuhr ohne Schwenker des Fahrzeugs und es kam zu keiner Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden. Am 17. September 2020 verurteilte sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit einem Strafbefehl zu einer Busse von 250 Franken. 

Die Fahrzeuglenkerin akzeptierte das Urteil nicht und zog es an die nächste Instanz weiter. Zunächst ohne Erfolg. Denn das Solothurner Obergericht folgte der Staatsanwaltschaft und verurteilte die Frau ebenfalls wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Darauf gelangte die Frau schliesslich ans Bundesgericht.

Wie ein Blick aufs Amaturenbrett oder die Uhr

Und das gab der Beschwerde Recht. In der Urteilsbegründung kommt das Bundesgericht zum Schluss: Angesichts der konkreten Umstände – der fehlenden Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden – stelle der kurzer Blick auf ein Telefon, das auf Höhe des Lenkrads gehalten wird, keine grössere Ablenkung dar. Es sei vielmehr wie der Blick auf Amaturenbrett oder die Uhr. So heisst es weiter: «In seiner Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1).»

Der Fall geht nun zurück an die Solothurner Justiz, sie muss über den Fall neu befinden.

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